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Exmatrikulation aufgrund von Straftaten in Niedersachsen

In der aktuellen Diskussion ist die Exmatrikulation eines Studierenden, der eine Straftat gegen einen anderen Studierenden in Berlin begangen hat – Hier steht derzeit der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im Raum, die Staatsanwaltschaft ermittelt. Die Länder regeln in Landeshochschulgesetzen die Regeln für die Hochschulen, den Bildung ist nach dem Grundgesetz Ländersache.

Das Thema der Exmatrikulation war auch von Relevanz in einer kleinen Anfrage zur Letzten Generation. Es folgt eine Antwort der Landesregierung auf die Fragen: Wie steht die Landesregierung zu der Anerkennung von studentischen Initiativen, deren Vertreter für Sachbeschädigungen an ihrer Hochschule verurteilt wurden, und den daraus resultierenden Vorteilen? Kann die Landesregierung dagegen Maßnahmen ergreifen?

Antwort der Landesregierung

Das rechtswidrige Verhalten von Einzelpersonen, die einer bestimmten Gruppe oder Organisation angehören, lässt sich nicht automatisch auf die gesamte Gruppe oder Organisation übertragen. So ist die Verurteilung eines Studierenden wegen Sachbeschädigung und dessen Zugehörigkeit zu einer Hochschule oder einem studentischen Gremium dieser Hochschule rechtlich zunächst als separate Angelegenheiten zu behandeln.

Eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung hindert die betreffende Person nicht an der Mitgliedschaft an einer Hochschule in Niedersachsen. Laut § 19 Abs. 5 S. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) darf eine Hochschule die Einschreibung oder Rückmeldung nur verweigern, wenn Studienbewerbende:
1. die Verfahrensregeln nicht befolgt haben,
2. an einer im § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit leiden oder bei Verdacht auf eine solche Krankheit das geforderte amtsärztliche Attest nicht vorlegen, oder
3. wegen einer Straftat im Bereich des Lebensschutzes, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität oder der persönlichen Freiheit rechtskräftig verurteilt wurden, solange die Tat und die Verurteilung nicht einem Verwertungsverbot unterliegen und aufgrund der Art der Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs zu befürchten ist.

Da Sachbeschädigung nicht unter diese Kategorien fällt, insbesondere nicht als eine der im § 19 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 NHG aufgeführten Straftaten gilt, die eine Ermessensentscheidung rechtfertigen würden, stehen erhebliche rechtliche Hürden einer Ablehnung des Studiums im Wege, insbesondere unter Berücksichtigung der Grundrechte auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes). Nichtsdestotrotz können zivilrechtliche Schadensersatzforderungen durch die Hochschule erhoben werden. Zudem kann unter Umständen auch das Hausrecht angewendet werden.

Thema im Ausschuss für Wissenschaft und Kultur

Am 12.02.2024 tagte der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur des Landtags in Hannover. Hierzu stand auf der Agenda „Unterrichtung durch den Minister für Wissenschaft und Kultur Herrn Falko Mohrs zur Rechtslage an niedersächsischen Hochschulen bei Exmatrikulationen nach Straftatbeständen.“ – Ein Protokoll liegt derzeit noch nicht vor.

Der NDR berichtete dazu: „Die Hochschulen in Niedersachsen seien verpflichtet, bei antisemitischen oder rassistischen Vorfällen ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, sagte Mohrs in der Sitzung des Landtagsausschusses für Wissenschaft und Kultur am Montag. ‚Gerade in dem pluralistischen, auf internationalen Austausch gerichteten, Betrieb und in der auf gegenseitige Achtung und Wertschätzung ausgerichteten Hochschule kann für Studierende, die diese Werte mit Füßen treten, kein Platz sein‘, sagte er.“

Einschätzung bei Legal Tribune Online (LTO)

In dem Beitrag von Dr. Max Kolter bei LTO ist eine Exmatrikulation in Niedersachsen nur unter bestimmten Umständen möglich:
„Das niedersächsische HSG lässt die Möglichkeit der Exmatrikulation in § 19 Abs. 5 und 6 nur zu, wenn der Student wegen einer u.a. gegen das Leben oder die Freiheit gerichteten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.“

Eine weitere Bedingung sei, dass der Studienbetrieb durch die Straftat gefährdet oder gestört sein muss, so der Niedersächsische Wissenschaftsminister. Weiterhin besteht an den Hochschulen die Möglichkeit, ein zeitlich befristet Hausverbot zu erteilen.


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Christopher Bohlens

Schreibt immer irgendwas über Hochschule, Politik oder Veranstaltungen, wo es so richtig kracht. Liebt investigativen Journalismus und beschäftigt sich viel mit Daten.

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