Die vierte Verlängerung der Regelstudienzeit wurde vom Wissenschaftsminister Björn Thümler verkündet. Eine Lösung für Studierende, die bereits Langzeitstudiengebühren bezahlen, liegt bisher noch nicht vor.
Die Regelstudienzeit wurde nun um ein weiteres Semester in Niedersachsen verlängert. Zuvor haben diese Entscheidung auch Schleswig-Holstein und Hamburg, sowie andere Bundesländer getroffen. Der fzs hat dazu eine Übersicht veröffentlicht. Studierende, die BAföG oder ein Stipendium beziehen, können in den Corona-Semestern mit einer verlängerten Förderhöchstdauer rechnen.
„Um pandemiebedingte Nachteile für Studierende zu verhindern, nutzen wir die durch den Landtag beschlossene Ermächtigungsgrundlage, um die individuelle Regelstudienzeit um ein weiteres Semester zu verlängern“, so Niedersachsens Wissenschaftsminister Björn Thümler.
Die Änderung für um ein viertes Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit soll nun durch entsprechende Verordnungen auf den Weg gebracht werden.
Erstattung von Langzeitstudiengebühren
Unklar bleibt die Situation für eine Erstattung von nunmehr vier Corona-Semestern für Studierende, die bereits Langzeitstudiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester (800 Euro pro Semester für Studierende über 60 Jahre) entrichten. In dem Niedersächsischen Landeshochschulgesetz (NHG) wurde in einem entsprechenden Absatz aufgenommen, dass Härtefallanträge gestellt werden können. Über die Härtefallanträge entscheiden die Hochschulen selbst.
Für die vergangenen drei Corona-Semester war eine Erstattung von Langzeitstudiengebühren möglich. Für das vierte Corona-Semester liegt noch kein Entwurf zur Änderung der Rechtslage vor.
Die Hochschulen können, unter anderem bei einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite, entscheiden, die Gebühren und Entgelte für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise zu erlassen. Außerdem ist die individuelle Regelstudienzeit der Studierenden mittlerweile um vier Semester verlängert worden, was ebenfalls zu einem späteren Entstehen der Langzeitstudiengebührenpflicht führt.
Antragsfrist und Vorlagen
Wichtig ist die Frist, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dieser ist bis einen Monat nach Vorlesungsende (§14 Abs. 2 Satz 4 NHG) zu stellen. An der Leuphana wäre dies der 04. März 2022.
Mit Stand Anfang Februar sind die Anträge auf der Leuphana nicht für das Wintersemester 2021/22 aufgrund der unklaren Lage angepasst.
Ein Informationsblatt und der entsprechende Antrag Erlass/Befreiung oder bei Bedarf Antrag auf Rückerstattung aufgrund der Einführung einer individuellen Regelstudienzeit steht zur Verfügung. Informationen zu den Kosten des Studiums inkl. Langzeitstudiengebühren befinden sich auf der Webseite der Leuphana.
Weitere Informationen gibt es direkt beim MWK (Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur). Der AStA der Universität Oldenburg hat auch dazu einige Informationen verfasst, darunter ein Muster-Antrag und gibt im Falle einer Ablehnung vom Härtefallantrag ein Muster-Vorlage für eine Klage heraus.
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