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Winter, Kälte, Prüfung – Wie mit der Kälte bei der Prüfung umgehen

Im Februar steht an der Leuphana die Prüfungsphase an. Durch die Energiesparmaßnahmen ist es in manchen Räumen sehr kalt. Wie wir am besten mit dieser Kälte umgehen können und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Im Juli letzten Jahres berichteten wir über das Thema Sommer und Hitze bei den Prüfungen. Doch gibt es nicht nur rechtliche Grenzwerte in Bezug auf Hitze, sondern auch in Bezug auf Kälte. Besonders aufgrund der aktuellen Sparmaßnahmen an Strom und Wärme werden viele Räume an der Leuphana von den Studierenden als subjektiv kalt empfunden.

In einem Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (9 K 6026/18.GI vom 12.03.2020) wurde die niedrige Temperatur im Prüfungsraum während der Klausur von einem Studierenden gerügt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass eine Temperatur von 21 Grad Celsius zumutbar sei. Dies deckt sich mit den Vorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten, wonach in Arbeitsräumen bei überwiegend sitzender Körperhaltung und leichter Arbeitsschwere eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius herrschen sollte (vgl. Kollmer/Wiebauer/Schucht, Arbeitsstättenverordnung, 4. Aufl. 2019, ASR A3.5 – Raumtemperatur).

Das OVG Schleswig-Holstein stellte in einem Urteil vom 29.07.1993 (3 L 91/93) fest, dass bei mehrstündigen Klausuren eine Raumtemperatur von 12 Grad Celsius einen Verfahrensmangel darstellt. Das Gericht stellte hier folgende Leitsätze fest:

  • Bei einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung begründet eine Raumtemperatur von 12 Grad Celsius einen wesentlichen Verfahrensfehler.
  • Wenn der Mangel während der Prüfung erfolglos gerügt wurde, kann die Anfechtung eines negativen Prüfungsbescheides darauf nach dessen Bekanntgabe gestützt werden; die bei einem nachträglichen Rücktritt zu erbringenden zeitlichen Anforderungen gelten insoweit nicht.
  • Ist bei einer aus mehreren Teilen bestehenden Prüfung ein Teil aufgrund eines Verfahrensfehlers unwirksam, braucht nur dieser Teil wiederholt zu werden. Dabei können die Ergebnisse verschiedener Prüfungsdurchgänge zu einem Ergebnis zusammengefasst werden.

Daher gilt eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius – auch für eine Klausur. Liegt die Temperatur darunter, sollten entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Diese könnten unter anderem die Nutzung von Decken und mobilen Heizlüftern oder das Einlegen von Bewegungspausen umfassen.

Aufgrund der aktuellen Energiesparverordnung (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen – Kurzform: Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) wurden die geltenden Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz vorläufig um 1 Grad Celsius gesenkt. Bis zum 15. April 2023 haben Arbeitgeber:innen deshalb einen Grenzwert von nun 19 Grad Celsius einzuhalten.

Eine zu niedrige Raumtemperatur sollte rechtzeitig zu Beginn der Prüfung angemerkt werden. Weitere Maßnahmen müssen dann die Prüfer:innen ergreifen, wozu auch das schriftliche Festhalten einer Beschwerde zur Raumtemperatur zählt. Als zusätzliche Unterstützung kann der AStA herangezogen werden, da dieser eine professionelle Rechtsberatung durch eine Anwaltskanzlei anbietet. Die Kosten für die Erst-Beratung trägt der AStA durch den studentischen Haushalt. Nähere Infos hier: https://asta-lueneburg.de/service/rechtsberatung/ 


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Christopher Bohlens

Schreibt immer irgendwas über Hochschule, Politik oder Veranstaltungen, wo es so richtig kracht. Liebt investigativen Journalismus und beschäftigt sich viel mit Daten.

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