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Überblick – Anwesenheitspflicht an niedersächsischen Hochschulen und Universitäten

Wie ist die Anwesenheitspflicht an anderen Hochschulen in Niedersachsen geregelt. Die Univativ fragte bei den Hochschulen nach und erhielt (fast immer) Antwort. Eine generelle Anwesenheitspflicht gibt es nicht, aber es gibt Module mit Anwesenheitspflicht und verschiedenen Regelungen dazu. Ein Überblick.

19 staatliche Hochschulen und Universitäten gibt es in Niedersachsen, davon haben vier Einrichtungen (TU Clausthal, Med. Hannover, HS Hannover, Uni Hildesheim) bis zum Redaktionsschluss keine Rückmeldung geschickt. Sollte einen Rückmeldung nachgereicht werden, werden wir diese hier mit veröffentlichen. Zusammenfassend lässt sich erkennen, dass es keine generelle Anwesenheitspflicht gibt, aber es in einzelnen Lehrveranstaltungen und somit Modulen von den Lehrenden eine Anwesenheitspflicht bzw. erfolgreiche Teilnahme eingefordert werden kann.

Dabei wird diese in der Regel in der Modulbeschreibung sowie der Studien-/Prüfungsordnung niedergeschrieben. Es gibt Hochschulen mit einer Rahmenprüfungsordnung, die für alle Studierenden gilt, aber auch Prüfungsordnungen für einen einzelnen Studiengang. Diese Ordnungen wird jeweils an den Hochschulen durch einen unterschiedlichen Gremienpfad genehmigt.

Was unter der Anwesenheit definiert wird, ist prozentual und absolut unterschiedlich geregelt, ebenso ob es die Möglichkeit gibt, eine Ersatzleistung zu erbringen. Thematisch gibt es dann meist eine Anwesenheitspflicht bei Laboren bzw. sportpraktischen Übungen, aber auch mit Ausnahmen für Seminare, Übungen und Kleingruppen. Die Konsequenzen für das Fehlen sind unterschiedlich, von der Nicht-Zulassung der Modulabschlussprüfung bis hin zu einem „Nicht-Bestanden“. Sollten die Fehlzeiten entschuldigt werden, gilt in einem Fall, eine Prüfung als „Nicht angetreten“ und somit wird kein Fehlversuch, wie bei „Nicht-Bestanden“ vermerkt.

Wie Ersatzleistungen kompensiert werden können, ist meist immer in Absprache mit den Lehrenden zu treffen.

Bei der rechtlichen Würdigung wird von fast allen auf § 7 Abs. 5 S. 1 NHG (Niedersächsisches Hochschulgesetz) verwiesen, hierzu steht:

Studien- und Prüfungsordnungen dürfen eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen nur vorsehen, wenn diese erforderlich ist, um das Ziel einer Lehrveranstaltung zu erreichen.

Rückmeldungen der Hochschulen

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse nach Hochschule haben wir hier nachfolgend veröffentlicht. Die vollständigen Antworten auf die Anfragen, haben wir bei Google Docs veröffentlicht.

  • TU Braunschweig – Uni
    Keine generelle. Sehr wenige Ausnahmen bei einigen Studiengängen für Labore, Praktika, Übungen, Seminare und Exkursionen ohne jedoch konkrete Ausführungen dazu.
  • Ostfalia Wolfenbüttel, Wolfsburg, Salzgitter, Suderburg – Hochschule
    Keine generelle. Nur einige Ausnahmen wie z.B. in Laboren. In den Prüfungsordnungen der Studiengänge geregelt, durch Fakultätsrat beschlossen und Präsidium genehmigt.
  • HS Emden/Leer – Hochschule
    Keine generelle. In einzelnen Modulen möglich, im Modulhandbuch stehen die Modalitäten. Die Studienkommissionen sind verantwortlich. Ein Fehlen führt zur Nicht-Zulassung zur Prüfung. Keine generelle. In einzelnen Modulen möglich, im Modulhandbuch stehen die Modalitäten. Die Studienkommissionen sind verantwortlich. Ein Fehlen führt zur Nicht-Zulassung zur Prüfung.
  • Universität Göttingen – Uni
    Fakultäten können eine festlegen. Diese ist im Modulhandbuch beschrieben, der Fakultätsrat beschließt das Modulhandbuch. Bei wöchentlichen VA sind zwei Fehltermine zulässig, Ersatzleistungen wegen Gesundheitlicher Gründe sind möglich.
  • Universitätsmedizin Göttingen – Med-Uni
    Es gibt Module mit Anwesenheitspflicht wie für Seminare oder Praktika. Fehlzeiten ohne Gründe sind bis zu 20 % möglich. Ersatzstudienleistungen sind für Praktika möglich, wenn die Fehlzeiten von 70 % nicht überschritten werden. Die Lehrenden legen die Anwesenheitspflicht fest, dies ist im Modulhandbuch verzeichnet, die Regeln dazu in den Prüfungsordnungen. Die Ordnungen werden von Studienkommission, Fakultätsrat und Senat verabschiedet.
  • Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen – Hochschule
    In Ausnahmefällen über das Modulhandbuch durch den Lehrenden
  • Leibnitz Universität Hannover – Uni
    Kann modulspezifisch in den FSA oder Modulhandbuch festgelegt werden. Konkret nur im Fall der Chemie bei Laboren und Seminaren sowie bei praktischen Sportübungen umgesetzt, wegen Mangel an Raumkapazität. Wird durch StuKo und Fakultätsrat genehmigt.
  • Tierärztliche Hochschule Hannover – Uni (laut Wikipedia)
    Eine allgemeine Anwesenheit von 75 % hat sich nicht etabliert. Die Lehrenden legen selber die Bedingungen fest. Gilt bei Seminaren, Übungen, Kleingruppenarbeit. Studierende auf Ausfahrt sind entschuldigt. Ersatzleistungen sind nach Absprache mit den Lehrenden möglich.
  • Uni Oldenburg – Uni
    In einigen Prüfungsordnungen definiert, dort als FSA und Modulbeschreibung. Zuständig ist der Fakultätsrat sowie der Senat.
  • Uni Osnabrück – Uni
    Keine. Im Januar 2023 ist eine Überarbeitung geplant.
  • Hochschule Osnabrück – Hochschule
    In einzelnen Module ist die „regelmäßige Teilnahme“ als unbenotete Leistung möglich. Wird meist nur bei Praxismodulen benutzt. Dies bedeutet das über 80 % Anwesenheit vorliegen muss. Unentschuldigtes Fehlen führt zu „Nicht-Bestanden“, entschuldigtes zu „Nicht angetreten“. Dies wird in den Studienordungen/Prüfungsordnung verankert.
  • Uni Vechta – Uni
    Eine Anwesenheitspflicht ist möglich, um die Kompetenzziele zu erreichen. Dies wird sehr selten angewendet, beispielsweise bei Laboren oder Sport. Die Abwesenheit darf 15 % betragen. Entschuldigungen sind nicht möglich. Wer 15 % überschreitet wird nicht zu Modulabschlussprüfung zugelassen. Dies ist in der Modulbeschreibung benannt und durchläuft den Gremienpfad, das Präsidium genehmigt.
  • Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth – Hochschule
    Bei Praktika und Übungen möglich. Insbesondere sinnvoll bei Fremdsprachen. Prüfungsordnungen regeln Prüfungsvorleistungen. Die Lehrenden legen fest, Ersatzleistungen sind nur beim „Nachteilsausgleich“ möglich, sonst nicht.

Die Fragen, die die Univativ an die Hochschulen geschickt hat:

A) Haben Sie eine Anwesenheitspflicht definiert?
Wenn ja, folgende Zusatzfragen:
B) Wo haben Sie die Anwesenheitspflicht festgelegt? Rahmenprüfungsordnung oder Prüfungsordnungen der Studiengänge?
C) Für welche Art von Veranstaltungen haben Sie eine Anwesenheitspflicht? z.B. Vorlesungen, Seminare, Übungen, Laborpratika, Sportübungen, etc.?
D) Wer legt die Anwesenheitspflicht in einer Veranstaltung fest? z.B. Lehrende? Studienkommission? Fakultätsrat? Dekanat? etc.
E) Wie sind die Regeln zur Teilnahme? Wie häufig dürfen Studierende fehlen und was sind die Konsequenzen? Gibt es sowas wie Ersatzleistungen wie oben erwähnt?

Folgende Hochschulen haben wir nicht berücksichtigt, da sie eine Sonderform in ihren Studiengängen und Konzeption wie z.B. die Vorbereitung auf eine Anstellung beim Land oder Kommune darstellen: Steuerakademie Niedersachsen, Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege und Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen. Ebenso haben wir die privaten Hochschulen und die Kunst- und Musikhochschulen nicht berücksichtigt.


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Christopher Bohlens

Schreibt immer irgendwas über Hochschule, Politik oder Veranstaltungen, wo es so richtig kracht. Liebt investigativen Journalismus und beschäftigt sich viel mit Daten.

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