Der Entwurf der NHG-Novelle liegt vor, welche Auswirkungen hat das auf die Leuphana? Am 14.04.2015 wurde nun der konkrete Entwurf des NHG vom MWK (Ministerium für Wissenschaft und Kultur) veröffentlicht.
Für die Verbandsanhörung sind unter anderem die staatlichen Hochschulen, sowie die staatlich anerkannten Hochschulen, Stiftungen, Gremien (wie beispielsweise die Landeshochschulkonferenz) und Studentenwerke als Teilnehmer vorgesehen.
Im Gespräch mit der Univativ ging der AStA-Sprecher Jasper Kahrs auf die Details des NHG Entwurfs ein. Vorab sei jedoch angemerkt, dass es sich noch um keine offizielle Position des AStA zu dem Thema handelt, die offizielle Stellungnahme steht noch aus.
Bereits auf der StuPa Sitzung am 22.04.2015 wurde die NHG Novelle besprochen. Problematisch war dabei, dass nur wenige Parlamentarier den Gesetzesentwurf gelesen hatten, weswegen es in Zukunft eine Arbeitsgruppe bestehend aus AStA, StuPa und weiteren Interessierten geben soll, so Kahrs.
Generell sei man aber sehr unzufrieden mit dem Entwurf, da das Gesetz zwar „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen“ heißt, dennoch keinerlei Beteiligung seitens der Studierenden stattfand. Nur über die Presse hatte man von dem Entwurf erfahren, so war keinerlei Reaktion, wie etwa eine Pressemitteilung bezüglich der Veröffentlichung vom AStA, möglich.
Änderungen im Detail
In Bezug auf studentische Beteiligung kann als positiver Punkt genannt werden, dass zukünftig in §16 a die Studierendeninitiative fest verankert wird. Die Studierenden der Hochschule können beantragen, dass ein Organ der Hochschule über eine bestimmte Angelegenheit, für welches es gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Der Antrag muss von mindestens 3 % der Studierenden der Hochschule unterzeichnet sein. Nähere Ausführungen hierzu regelt die Grundordnung der Hochschule. Sollte es sich um eine Angelegenheit handeln, die vom Fakultätsrat oder Senat entschieden wird, so müssen diese Punkte in einer hochschulöffentlichen Sitzung behandelt werden. Hierzu merkt Kahrs an: „Aktuell ist es auch noch möglich Themen in den Senat zu bringen, in dem man einfach die studentischen Senatoren per E-Mail anschreibt. Auf diese Weise ist die Hürde deutlich geringer als die 3 % und somit stellt die Veränderung keine Verbesserung dar.“
Wie der Entwurf vorsieht, werden nun die Promovierenden im NHG mit eigener Vertretung erwähnt: „Die zur Promotion angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen eine eigene Promovierendenvertretung. Die Promovierendenvertretung berät insbesondere die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Fragen und spricht Empfehlungen an die Organe der Hochschule aus. Der Promovierendenvertretung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen für Promotionsordnungen zu geben. Die Grundordnung kann vorsehen, dass ein Mitglied der Promovierendenvertretung an den Sitzungen des Senats oder des Fakultätsrats beratend teilnehmen kann.“ Schon heute haben die Promovierenden zwar eine eigene Fachgruppenvertretung, diese ist jedoch nicht mit so starken Rechten versehen, wie es der Entwurf des NHG vorsieht.
Veränderungen im Präsidium
Bisher lag die Verantwortung für Finanzen im Präsidium der Leuphana beim Präsidenten selbst, der diese jedoch an weitere Angestellte delegiert hat. Der Entwurf des NHG sieht nun vor, dass ein hauptamtlicher Vizepräsident für Personal- und Finanzverwaltung berufen wird. Im Wortlaut §37 Abs. 4:
„Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident für die Personal- und Finanzverwaltung und mindestens eine nebenberufliche Vizepräsidentin oder ein nebenberuflicher Vizepräsident an. Die Grundordnung kann daneben eine weitere hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen weiteren hauptberuflichen Vizepräsidenten für Studium, Lehre und studentische Belange vorsehen. Dem Präsidium dürfen insgesamt nicht mehr als sechs Mitglieder angehören. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr. Die haupt- berufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident nach Satz 1 ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. Das Nähere, insbesondere die Festlegung der Anzahl der haupt- und nebenberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Festlegung der Geschäftsverteilung im Präsidium, regelt die Grundordnung. Die Grundordnung kann die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten nach Satz 1 vorsehen.“
Sowie der neugefasste Abschnitt §39 für den Vizepräsidenten für Studium und Lehre:
„(1) § 38 Abs. 2 und 4 bis 8 gilt mit Ausnahme von § 38 Abs. 6 Satz 2 für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nach § 37 Abs. 4 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erfolgen hat.
(2) Sofern die Grundordnung eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten für Studium, Lehre und studentische Belange vorsieht, gilt für den Vorschlag des Senats zur Ernennung oder Bestellung § 38 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Empfehlung der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit den studentischen Vertreterinnen und Vertretern im Senat sowie der Studienqualitätskommission nach § 14 b Abs. 2 zu erfolgen hat. Vorgeschlagen werden kann, wer Mitglied der Hochschullehrergruppe ist. Die Ernennung oder Bestellung erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für eine Amtsdauer von drei Jahren oder in ein entsprechend befristetes Angestelltenverhältnis. Eine einmalige Wiederwahl für eine Amtsdauer von weiteren drei Jahren ist möglich. § 38 Abs. 4 Sätze 2 bis 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Abs. 7 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ernennung oder Bestellung für eine weitere Amtszeit nach § 38 Abs. 4 Satz 4 zusätzlich des Einvernehmens der studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Senat sowie der Studienqualitätskommission nach § 14 b Abs. 2 bedarf.“
Das bedeutet für die Leuphana konkret, dass ein Vizepräsident für die Personal- und Finanzverwaltung zu berufen ist. Ob es eine/n dezidierten Vizepräsidenten/in für Studium, Lehre und studentische Belange geben wird, bleibt offen. Die derzeitige Aufgabenverteilung sieht dies nicht vor; hier wäre eine entsprechende Umstrukturierung innerhalb des vorhandenen Präsidiums vorzunehmen oder ein weiteres Mitglied zu berufen. Generell unterscheidet sich jedoch auch die Leuphana von anderen Hochschulen in Niedersachsen durch die Matrix-Organisation zwischen Präsidium, College, Graduate School und Professional School.
Nach Meinung von Kahrs geht die Einrichtung einer gesonderten Stelle für die Verbesserung von Studium und Lehre grundsätzlich in eine gute Richtung. Sie wird den Kurs des Präsidiums aber nicht ernstlich beeinflussen, zumal die aktuelle Formulierung ohnehin eine Möglichkeit aufzeigt, die es vorher schon gab, die aber nicht zur Regel gemacht wird. Eine wirkliche Veränderung gäbe es aus seiner Sicht nur, wenn Studierende an Entscheidungen insgesamt mehr beteiligt würden.
Mehr Beteiligung beim Stiftungsrat
Bisher tagt der Stiftungsrat in vertraulichen Sitzungen unter den Stiftungsratmitgliedern und konnte weitere Mitglieder zu den Sitzungen je nach Tagesordnungspunkt hinzuziehen. Neu in der NHG-Novelle in §60 ist jedoch, dass auch weitere Teilnehmer als beratende Mitglieder zugelassen werden können:
„(4) Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil.“
In der Vergangenheit gab es immer wieder Kritik, dass der Stiftungsrat nicht öffentlich tagt. Auch mit der Änderung sieht Kahrs, die Lösung als „halbgar“ an. Die Teilnahme ist positiv, aber dadurch wird sich an der Leuphana nichts ändern. Die aufgezählten Mitglieder nehmen nur als beratende Mitglieder teil, daher lautet die Frage auch, inwieweit diese etwas verändern können oder ob sie ignoriert werden. Außerdem laute die Formulierung „in der Regel“, daher wisse man auch noch nicht, wie diese Formulierung überhaupt ausgelegt wird. Beispielsweise kann sich Kahrs vorstellen, dass sie so ausgelegt wird, dass die beratenden Mitglieder nicht zu Sitzungen des Stiftungsrats eingeladen werden oder das zu gewissen Themen die beratenden Mitglieder nicht teilnehmen dürfen. Zusätzlich dürfen Inhalte der Sitzungen nicht nach außen getragen werden. Somit liegt ein Informationsvorteil zwar bei den Teilnehmern der Sitzung, jedoch nicht für die Mitglieder der Hochschule vor.
Zum dem Beirat des Stiftungsrates, der erst im August 2014, aufgrund der Kritik des mangelnden Informationsflusses von Stiftungsrats zu den Statusgruppen bzw. Senat gegründet wurde, kann Kahrs auch kein gutes Zeugnis sprechen, da kein Handlungszwang für den Stiftungsrat vorliegt. Laut Kahrs: „Man kann viel im Beirat reden, aber dennoch kann er ignoriert werden und der Stiftungsrat trifft seine eigenen Entscheidungen.“
Was fehlt?
Ein studentischer Vizepräsident, wie es diesen an einigen wenigen Hochschulen gibt, ist im NHG Entwurf nicht vorgesehen. Jasper Kahrs: „Es ist bedauerlich, dass es nicht mehr vorgesehen ist, es ins NHG niederzuschreiben, dass man sich an anderen Hochschulen, wo es einen studentischen Vizepräsidenten gibt, orientieren kann.“ Der Informationsfluss könne so verbessert werden. Auch dass es keine Viertelparität in den akademischen Gremien gibt, sei bedauerlich, so Kahrs. Mit einer Viertelparität wären die vier Statusgruppen (Professoren, Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, Wissenschaftliche Mitarbeiter und Studierende) gleichberechtigt in den akademischen Gremien (Senat, Fakultätsrat, Kommissionen usw.). Langzeitstudiengebühren wird es auch weiterhin geben, was ebenfalls ein Unding sei.
Fazit
Nach Meinung von Kahrs sind die gesamten Änderungen: „Nichts Halbes und nichts Ganzes, da der Reformwille von Seiten der Landesregierung vermisst wird“. Die Studierendenschaften in Niedersachsen sollten hier entsprechend Druck machen, wie beispielsweise durch das NHG Bündnis (Univativ berichtete) oder durch „Lernfabriken …meutern!“. Die Studierendenschaft muss beide Wege gehen: a) durch den formellen Weg bis Ende Mai durch die Anhörung mit der Beteiligung von AStA, StuPa, Fachschaften und FGVs und b) Druck durch die Öffentlichkeit, wie beispielsweise durch die Demonstration am 20.05.2015. Bei der Verbandsanhörung ist auf der einen Seite eine Stellungnahme über die LAK (LandesAstenKonferenz) Niedersachsen, sowie auch eine eigene Stellungnahme als Studierendenschaft der Universität Lüneburg geplant.
Ob der AStA oder das StuPa oder beide gemeinsam diese Stellungnahme ausformulieren, bleibt derzeit noch offen.
Über die weitere Entwicklung wird euch die Univativ auf dem laufendem halten.
Autor: Christopher Bohlens