Klasse Corona Mundschutz Schüler Epidemie Lernen - (c) Pixabay

Maskenpflicht durch das Hausrecht – Wie lange noch?

Während an vielen anderen Orten in Niedersachsen die Maskenpflicht durch die entsprechende Corona-Verordnung schon gefallen ist, gilt diese an der Leuphana noch weiterhin durch das Hausrecht. Eine Frage, mit der sich die Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern beschäftigen mussten.


Soll die Maskenpflicht an der Leuphana fallen? Mittlerweile gibt es bis auf die medizinischen Einrichtungen in Niedersachsen keine Maskenpflicht mehr. Selbst in Schulen wurde die Maskenpflicht gelockert. Doch einige Hochschulen in Niedersachsen, darunter die Leuphana, hält weiterhin an der Maskenpflicht bis zum Ende des Semesters fest.

Während die Uni Hamburg sowie andere Hochschulen in Hamburg bereits im April die Maskenpflicht gelockert haben, wurde an der Leuphana kurzfristig eine Verlängerung der Maßnahmen ausgesprochen. Die Maskenpflicht in den Lehrveranstaltungen bleibt weiterhin bestehen, während sie jedoch in den Gebäuden und zu Sitzungen gelockert wurde. Auf dem Weg zu und von Lehrveranstaltungen sind Teilnehmende an Lehrveranstaltungen verpflichtet, in Gebäuden der Universität eine Atemschutzmaske zu tragen.

Freiwillig können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn Sie sich in den Räumlichkeiten bewegen oder an Nicht-Lehrveranstaltungen teilnehmen. Die FFP2-Maskenpflicht wurde gelockert, indem nun auch OP-Masken, auch bekannt als medizinische Masken zulässig sind.

Rechtliche Zulässigkeit?

Eine Frage, die sich stellt, ist die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahmen, so gilt die Universität letztlich auch als eine Behörde. In Behörden gibt es derzeit keine Maskenpflicht. Die Hochschulen berufen sich hier auf das Hausrecht und die Hausordnung, welches eine Maskenpflicht einführen kann. In zwei gegensätzliche Urteile an Verwaltungsgerichten in Hessen und Baden-Württemberg sah man dies unterschiedlich. Nun haben jedoch diese Urteile keine Bindungswirkung auf die Leuphana, können jedoch herangezogen werden.

Die Univativ fragte bei allen niedersächsischen Verwaltungsgerichten an, ob es derzeit aktuelle Klagen gegen die Maskenpflicht an Hochschulen gibt, die aufgrund des Hausrechts gilt. Dies verneinten alle Verwaltungsgerichte.

Regelungslücke am 01.06.

Ende Mai lief die bisherige Regelung zum Thema Maskenpflicht an der Leuphana aus, diese wurde bereits mehrmals durch E-Mails verlängert. Erst am 01. Juni kam nachmittags die E-Mail an alle E-Mail-Accounts, dass die Maskenpflicht verlängert wird. Eine kleine Regelungslücke rund um den 01. Juni war entstanden, denn für einige Stunden gab es keine Regelung, da keine Verlängerung rechtzeitig erfolgte.

Fazit bleibt, dass die Maskenpflicht an den Hochschulen unterschiedlich geregelt wird, denn durch das Hausrecht besteht die Möglichkeit. Ob ein Gericht darüber in Niedersachsen anders entscheiden würde, bleibt offen, da es derzeit noch keine Klage gibt. Sollte das Land Niedersachsen zum Herbst wieder eine allgemeine Maskenpflicht einführen, währe die Regelung über das Hausrecht sowieso hinfällig.


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Christopher Bohlens

Schreibt immer irgendwas über Hochschule, Politik oder Veranstaltungen, wo es so richtig kracht. Liebt investigativen Journalismus und beschäftigt sich viel mit Daten.

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