Alle Jahre wieder erscheint der Bericht des Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRH). Mal wieder ermahnt wird die Leuphana. Im Jahresbericht 2024 für das Haushaltsjahr 2022 geht es um die Rückübertragung entbehrlicher Grundstücke der Stiftungshochschulen – das Land hat nichts zu verschenken.
Im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Zentralgebäudes gab die Stiftung Universität Lüneburg einige außerhalb des Campus gelegene Liegenschaften für ihren Hochschulbetrieb auf. Diese Flächen vermietet die Universität langfristig an Dritte.
Der LRH hält es für zweckwidrig, wenn Grundstücke, die dem Hochschulbetrieb nicht mehr dienen, im Grundstockvermögen der Stiftungshochschulen verbleiben. Zudem führt dies zu einer ungerechtfertigten Vermögensmehrung der Stiftungshochschulen zulasten des Landes. Die insoweit bestehende Regelungslücke im Hochschulgesetz sollte durch eine Verpflichtung der Stiftungshochschulen zur Rückführung der Liegenschaften an das Land geschlossen werden.
Quelle: Jahresbericht LRH 2024 – Seite 178.
Mit der Gründung der Stiftung Universität Lüneburg erfolgte die Neuausrichtung der Hochschule zu einer Campusuniversität, welche ihre Aktivitäten stärker auf den Hauptcampus zentralisiert. Ursprünglich plante die Universität die durch diese Zentralisierung nicht mehr benötigten Immobilien zu verkaufen und den Erlös zur Finanzierung des neuen Zentralgebäudes, dem sogenannten „Libeskind-Bau“, zu verwenden. Dies betraf unter anderem zwei Gebäude am Standort Volgershall: einen Altbau mit 5.388 m² sowie einen Neubau mit 11.392 m² Gesamtfläche.
Aufgrund der Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt in Lüneburg wuchs jedoch bei der Stiftung die Überzeugung, dass eine langfristige Vermietung der nicht mehr für den Hochschulbetrieb benötigten Immobilien lukrativer sei als ein Verkauf. Also beschloss die Stiftung, das Finanzierungskonzept für das Zentralgebäude anzupassen. Die Gebäude sollten im Grundstockvermögen belassen und an zwei externe Parteien vermietet werden.
Auch am Standort Rotes Feld befinden sich Liegenschaften, die für Hochschulzwecke nicht mehr benötigt werden. Teilflächen davon vermietet die Stiftungshochschule an die Hansestadt Lüneburg.
Problemstellung
Beim Übergang von Hochschulen in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts gehen Grundstücke, die für den Betrieb der Hochschule benötigt werden, unentgeltlich vom Land auf die Stiftung über. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) beschränkt den Eigentumserwerb der Stiftung auf diese betriebsnotwendigen Grundstücke. Eine Veräußerung dieser Grundstücke ist nach Zustimmung des Fachministeriums möglich, wenn sie der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dient. Die Stiftung Universität Lüneburg plante ursprünglich den Verkauf von Immobilien zur Finanzierung eines neuen Zentralgebäudes, entschied sich dann jedoch, die Liegenschaften zu vermieten.
Kritik des Landesrechnungshofs (LRH)
Der LRH kritisiert, dass das NHG keine Regelung enthält, wie mit dauerhaft nicht mehr für Hochschulaufgaben benötigten Grundstücken umzugehen ist. Er schlägt vor, dass solche Grundstücke wieder an das Land zurückfallen sollten, um eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zulasten des Landes zu vermeiden. Dies sei zweifach relevant, da gerade ältere, sich zentralisierende Hochschulen sich zweckwidrig an ungenutzten Gebäuden bereichern könnten, während andere Hochschulen des Landes wichtige Mittel für Baumaßnahmen fehlen würden.
Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur
Das Ministerium argumentiert gegensätzlich, dass die Rückführung von nicht mehr benötigten Grundstücken an das Land die Handlungsfähigkeit der Stiftungshochschulen einschränken würde. Die Hochschulen sollen durch eigenverantwortliche Nutzung ihrer Mittel die Qualität in Forschung und Lehre steigern. Das Ministerium weist darauf hin, dass die Universität Lüneburg die Mieteinnahmen für die Finanzierung des Zentralgebäudes verwendet und somit kein Unterschied zum Verkauf der Immobilien bestehe.
Erwiderung des LRH
Der LRH betonte jedoch, dass das Stiftungsmodell als staatliche Zuwendungsstiftung konzipiert ist und sich von privatrechtlichen Stiftungen unterscheidet. Eine Vermietung von Grundstockvermögen widerspricht dem Zweck der zweckgebundenen Nutzung für den Hochschulbetrieb. Eine Veräußerung wäre gesetzlich erlaubt, um die erzielten Erlöse für den Erwerb gleichwertiger Grundstücke zu nutzen. Der LRH fordert, dass das NHG (Niedersächsische Hochschulgesetz) ergänzt werden sollte. Nicht mehr benötigte Grundstücke müssten wieder dem Land zufallen, um eine ungerechtfertigte Vermögensbildung zugunsten von Stiftungen zu verhindern.
Mit Material vom Landesrechnungshof. Vorstellung des Jahresberichts 2024.
Foto: SC – Bericht vom Niedersächsischer Landesrechnungshof 2024