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Krank in der Prüfung – und dann? Was ein aktuelles Gerichtsurteil für alle Studierenden bedeutet

Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen zeigt, wie streng die Regeln beim Prüfungsrücktritt wirklich sind – und warum ihr im Zweifel sofort handeln solltet.

Stellt euch vor: Ihr sitzt in eurer wichtigsten Prüfung, fühlt euch miserabel, schleppt euch irgendwie durch – und besteht trotzdem nicht. Kann man da im Nachhinein noch zurücktreten? Viele Studierende glauben: Ja, mit einem Attest sollte das klappen. Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom 27. März 2026 zeigt, dass die Realität deutlich komplizierter ist.

Was war passiert?

Eine Medizinstudentin aus Niedersachsen stand unter erheblichem Druck: Sie befand sich im zweiten Wiederholungsversuch des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung – also ihrem letzten Versuch. Ein Nicht-Bestehen bedeutete das endgültige Aus für ihr Medizinstudium.

Am 26. März 2025 trat sie zur Prüfung an, obwohl sie nach eigenen Angaben seit dem 13. März unter starken Herz-Kreislaufproblemen litt und sogar kurz zuvor im Krankenhaus gewesen war. Die Prüfung lief schlecht. Noch am selben Tag suchte sie ihren Hausarzt auf, der ihr ein Attest ausstellte. Zwei Tage später, am 28. März, schrieb sie dem Prüfungsamt per E-Mail, erklärte ihre Situation und schickte das Attest per Post. Die Prüfung hatte sie nicht bestanden.

Sie beantragte, dass ihr Rücktritt genehmigt werde – was bedeutet hätte, dass die Prüfung als „nicht unternommen“ gilt und sie einen weiteren Versuch bekommen hätte. Der Antragsgegner, das zuständige Landesprüfungsamt, lehnte ab. Das Verwaltungsgericht Göttingen gab dem Prüfungsamt recht. Und auch das OVG Niedersachsen wies die Beschwerde der Studentin zurück.

Warum hat sie verloren? Die zwei entscheidenden Hürden

Das Gericht sah gleich zwei voneinander unabhängige Gründe, warum der Rücktritt nicht anerkannt werden konnte.

Hürde 1: Die „unerkannte Prüfungsunfähigkeit“

Grundsätzlich gilt: Wer krank zur Prüfung geht und das weiß, handelt auf eigene Gefahr. Das Prüfungsrecht kennt für solche Situationen nur eine Ausnahme – die sogenannte „unerkannte Prüfungsunfähigkeit“: War jemand so schwer krank, dass er gar nicht erkennen konnte, wie schlecht es ihm wirklich geht, kann ein nachträglicher Rücktritt möglich sein.

Genau darauf berief sich die Studentin. Sie argumentierte, ihr psychischer und physischer Zustand sei so schlecht gewesen, dass sie ihre eigene Prüfungsunfähigkeit nicht habe einschätzen können. Eine Bescheinigung der Universitätsmedizin Göttingen (UMG), ausgestellt zwei Monate nach der Prüfung, diagnostizierte eine Posttraumatische Belastungsstörung und hielt eine Prüfungsunfähigkeit für „möglich“.

Das OVG ließ das nicht gelten – aus einem simplen, aber harten Grund: Die Studentin hatte in ihrer eigenen E-Mail vom 28. März geschrieben, dass sie gewusst habe, wie schlecht es ihr gehe. Sie beschrieb Herz-Kreislaufprobleme seit dem 13. März, einen Krankenhausaufenthalt, anhaltende Beschwerden am Prüfungstag. Wer so präzise über seine Symptome berichten könne, habe sie offensichtlich wahrgenommen. Von einer „unerkannten“ Beeinträchtigung könne daher keine Rede sein.

Hinzu kam: Das Attest der UMG war zu vage. Es sprach von einer Prüfungsunfähigkeit, die „möglich“ sei oder „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ vorgelegen habe. Das reiche laut OVG nicht. Das Gericht stellte klar: Ein Attest müsse konkret und nachvollziehbar darlegen, warum der Prüfling seine eigene Beeinträchtigung gerade nicht habe erkennen können – nicht nur, dass es theoretisch denkbar wäre.

Merksatz des Gerichts: Wer behauptet, er habe seine Prüfungsunfähigkeit nicht erkannt, muss das genauso gut belegen wie die Prüfungsunfähigkeit selbst.

Hürde 2: Nicht schnell genug gehandelt – das Gebot der Unverzüglichkeit

Selbst wenn die Prüfungsunfähigkeit anerkannt worden wäre: Die Studentin wäre noch an einer zweiten Hürde gescheitert. Sie hatte ihren Rücktritt nicht unverzüglich erklärt.

Das klingt bürokratisch, ist aber ein ernstes rechtliches Prinzip. Nach der Approbationsordnung für Ärzte (und vergleichbaren Regelungen in anderen Prüfungsordnungen) muss der Prüfling Rücktritt und Rücktrittsgründe sofort mitteilen – also zum frühestmöglichen zumutbaren Zeitpunkt.

Das Gericht machte deutlich: Die Studentin war noch am 26. März nach der Prüfung beim Arzt. Spätestens da hätte sie sich auch beim Prüfungsamt melden müssen – per E-Mail, noch am selben Abend. Stattdessen wartete sie bis zum 28. März. Ihre Begründung, sie habe das Prüfungsamt telefonisch nicht erreicht, ließ das Gericht nicht gelten: Eine E-Mail sei ihr ohne Weiteres zumutbar gewesen, wie das Datum ihrer tatsächlichen E-Mail beweise.

Das Gericht betonte zudem, dass das Prüfungsamt sie nicht auf ihre Verspätung hätte hinweisen müssen. Die Unverzüglichkeitspflicht sei im Gesetz verankert – und es gehöre zum „Standard von Prüfungen jeglicher Art“, dass Prüflinge dies wüssten.

Was bedeutet das für euch?

Das Urteil betrifft nicht nur Medizinstudierende. Die zugrundeliegenden Prinzipien finden sich in nahezu allen Hochschul- und Prüfungsordnungen. Für euch als Studierende der Leuphana gelten im Kern dieselben Regeln. Ein paar praktische Schlussfolgerungen:

  • Seid ihr krank, tretet erst gar nicht an. Wer eine Prüfung beginnt und nicht abbricht, macht es sich sehr schwer, hinterher noch anzufechten. Im Zweifel: lieber absagen, Attest holen, neu anmelden.
  • Wenn ihr doch angetreten seid und euch unwohl fühlt: Erklärt den Rücktritt so früh wie möglich – noch am selben Tag, noch während oder unmittelbar nach der Prüfung. Und tut das schriftlich, per E-Mail. Keine Telefonate, kein „Ich versuche es morgen nochmal“. Eine kurze Mail mit dem Satz „Ich erkläre hiermit meinen Rücktritt von der heutigen Prüfung aufgrund meines Gesundheitszustands und werde umgehend ein ärztliches Attest nachreichen“ kann entscheidend sein.
  • Das Attest muss konkret sein. Ein Zettel mit „war krank, war nicht leistungsfähig“ reicht nicht. Der Arzt muss beschreiben, welche Symptome vorlagen, welche konkreten Auswirkungen diese auf eure Prüfungsfähigkeit hatten – und, falls ihr erst nachträglich zurücktretet, warum ihr euren Zustand während der Prüfung nicht einschätzen konntet. Letzteres ist besonders schwer zu belegen, wie dieses Urteil zeigt.

Holt euch Hilfe. Die Leuphana hat eine Studienberatung und einen AStA – wendet euch im Zweifel dorthin oder direkt an die AStA Rechtsberatung. Gerade wenn es um letzte Prüfungsversuche geht, solltet ihr nicht alleine entscheiden.

Ein fairer Maßstab?

Man kann darüber streiten, ob das Gericht hier zu streng war. Eine Studentin, die unter enormem Druck stand, krank war, trotzdem angetreten ist – und nun endgültig ihr Studium verliert.

Andererseits macht das Gericht deutlich, warum diese strengen Maßstäbe gelten: Chancengleichheit. Wer nach einer nicht bestandenen Prüfung jederzeit problemlos zurücktreten könnte, hätte gegenüber anderen Prüflingen einen erheblichen Vorteil. Das System funktioniert nur, wenn klare, für alle gleich geltende Regeln eingehalten werden.

Die Botschaft des Urteils ist daher weniger eine Warnung als eine Erinnerung: Im Prüfungsrecht zählt, wer wann was tut. Und manchmal entscheiden Stunden über Jahre.


Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen – Beschl. v. 27.03.2026, Az.: 2 ME 208/25

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Christopher Bohlens

Schreibt immer irgendwas über Hochschule, Politik oder Veranstaltungen, wo es so richtig kracht. Liebt investigativen Journalismus und beschäftigt sich viel mit Daten.

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