Wenn im Sommer die Hörsäle heiß werden, greift bundesweit dieselbe technische Regel. Alles darüber hinaus hängt vom Standort ab. Die Leuphana hat zwei Handreichungen und ein Papier des AStA zu Prüfungen. Hamburg hat einen Hitzeaktionsplan, der die Hochschulen ausdrücklich mitdenkt. Ein Vergleich.
Über 30 Grad. Am Freitag bis zu 34. Mit dieser Prognose wandte sich die Leuphana am 25. Juni 2026 per Rundschreiben an ihre Beschäftigten. Drinnen wurde die Klausur, wie es der AStA formulierte, „durchaus mal zum Saunaerlebnis“. Die Frage, was bei solchen Temperaturen an der Hochschule eigentlich gilt, hat zwei sehr unterschiedliche Antworten – je nachdem, ob man den Arbeitsplatz oder die Prüfung betrachtet, und je nachdem, in welchem Bundesland man sie stellt.
Eine Regel gilt überall gleich: die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5. Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und legt Schwellenwerte fest. Die Lufttemperatur im Arbeitsraum soll +26 °C nicht überschreiten; ab +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung folgen – technische und organisatorische vor personenbezogenen; über +35 °C ist ein Raum ohne besondere Vorkehrungen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Diese Werte bilden den gemeinsamen Boden, auf dem alle Hochschulen stehen – in Lüneburg wie in Hamburg. Sie gelten allerdings für Arbeitsstätten, also für Beschäftigte. Für Studierende in Prüfungen ist nicht das Arbeitsstättenrecht maßgeblich, sondern das Prüfungsrecht.
An der Leuphana: zwei Handreichungen und ein AStA-Papier
Einen eigenen Hitzeaktionsplan hat die Leuphana nicht. Auch eine eigene Dienstvereinbarung speziell zum Umgang mit Hitze am Arbeitsplatz existiert nicht. Was es gibt, sind zwei Handreichungen der Hochschule und ein Informationspapier der Studierendenvertretung.
Die erste Handreichung richtet sich an die Beschäftigten. In den „Empfehlungen für den Umgang mit starker Hitze am Arbeitsplatz“ vom 25. Juni 2026 bündelt die Hochschule Verhaltenstipps und organisatorische Möglichkeiten: früh morgens intensiv lüften und danach verdunkeln, tagsüber nur stoßlüften; mindestens zwei bis drei Liter Flüssigkeit trinken; nicht benötigte Elektrogeräte abschalten; Pausen in kühleren Bereichen einlegen, etwa im Erdgeschoss des Zentralgebäudes. Für die Arbeitsorganisation verweist das Schreiben auf mobiles Arbeiten beziehungsweise Homeoffice auf Basis der Dienstvereinbarung zu Arbeitsplatzalternativen, auf eine flexible Nutzung des Arbeitszeitrahmens und auf die Verlagerung von Tätigkeiten mithilfe von Gleitzeitguthaben. Besonders schutzbedürftige Personen sollen sich bei Bedarf an ihre Vorgesetzten wenden.
Die zweite Handreichung betrifft die Prüfungen. In den „Hinweisen für Lehrende zur Durchführung von Klausuren in Präsenz“ (Stand Juli 2025) regelt der Studierendenservice unter anderem den Umgang mit Störungen durch äußere Einwirkungen – darunter Hitze.
Was bei Prüfungen gilt
Eine feste Temperaturgrenze für Klausuren gibt es laut den Hinweisen für Lehrende nicht; maßgeblich ist eine Gesamtbewertung des Einzelfalls aus Sicht eines durchschnittlichen Prüflings. Werte von über 30 Grad über einen längeren Zeitraum, heißt es dort, dürften aber die Schwelle einer erheblichen Störung regelmäßig überschreiten. Ist das vor Klausurbeginn bekannt, soll im Vorfeld Abhilfe geschaffen werden, etwa durch einen Raumwechsel. Alle Klausurräume sind nach Angaben des Papiers mit Raumthermometern ausgestattet.
Der Ablauf ist an Bedingungen geknüpft: Vor Beginn werden die Studierenden gefragt, ob sie sich in der Lage fühlen, unter den gegebenen Umständen zu schreiben. Fühlt sich jemand nicht in der Lage, liegt die Temperatur tatsächlich über 30 Grad und teilt die Aufsicht die Einschätzung, soll ein Rücktritt und die Wahrnehmung des zweiten Termins ermöglicht werden. Das Geschehen inklusive der Temperaturzahlen wird im Prüfungsprotokoll festgehalten.
Das dritte Dokument stammt vom AStA. Unter dem Titel „Hitze bei Prüfungen: Was könnt ihr tun?“ ordnet die Studierendenvertretung die Handlungsmöglichkeiten aus studentischer Sicht ein. Hohe Temperaturen seien ein Rücktrittsgrund; wer vor Klausurbeginn nicht antrete, für den gelte dies nicht als Fehlversuch – im Prüfungsprotokoll müsse es vermerkt werden. Während einer laufenden Klausur sei ein Rücktritt bei gleichbleibenden Bedingungen nicht mehr möglich, wohl aber eine „Rüge“ der Prüfungsbedingungen. Ist diese berechtigt, müssten Maßnahmen wie eine Schreibzeitverlängerung folgen. Der AStA weist zudem darauf hin, dass es sich stets um Einzelfallentscheidungen handele, verweist auf seine kostenlose juristische Erstberatung und teilt mit, Thermometer zum Ausleihen angeschafft zu haben, damit Studierende genaue Temperaturangaben ins Protokoll aufnehmen lassen können.
Hamburg hat einen Hitzeaktionsplan – und nennt die Hochschulen ausdrücklich
Rund 50 Kilometer nordwestlich sieht der Rahmen anders aus. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit dem „Hitzeaktionsplan Hamburg“ (HAP) ein eigenes Instrument aufgelegt, herausgegeben von der Sozialbehörde. Der Plan versteht sich als lernendes System, dessen Maßnahmen regelmäßig evaluiert werden; sein Schwerpunkt liegt auf den gesundheitlichen Auswirkungen von Hitze und setzt auf Prävention, klare Zuständigkeiten und Zusammenarbeit.
Die Hochschulen sind darin kein Randthema, sondern ein eigener Maßnahmensteckbrief. Unter dem Titel „Universitäten und Hochschulen hitzefest machen“ (L-7) benennt der Plan als verantwortliche Stelle die Wissenschaftsbehörde (BWFGB) und als mitwirkende Akteure die HAW Hamburg, die Universität Hamburg und die HafenCity Universität (HCU) sowie weitere Hochschulen. Zielgruppe sind Studierende, Mitarbeitende und Besucher:innen. Studierende gelten laut Steckbrief mit Blick auf Hitze zwar nicht per se als vulnerable Gruppe, doch ihre Tätigkeit erfordere hohe Konzentration, die in Hitzeperioden beeinträchtigt sein könne. Für rund 100.000 Präsenz-Studierende seien die Hochschulen der zentrale Ort zum Arbeiten, Lernen und Forschen.
Der Steckbrief listet konkrete Ansatzpunkte: bauliche Anstrengungen für kühle Innenräume wie Außenverschattung und energetische Sanierung, eine Anpassung der Mensa-Verpflegung während akuter Hitze, Trinkwasserspender, ein hitzeresilientes Außengelände mit Bäumen und begrünten Dächern sowie kommunikative Maßnahmen wie die Weitergabe der DWD-Hitzewarnungen. Als möglichen Baustein nennt der Plan „Hitzescouts“ beziehungsweise „Klimascouts“: Studierende, die überhitzte Innenräume oder fehlende Schattenbereiche melden.
Wie Hamburgs Hochschulen es selbst handhaben
Unterhalb des städtischen Plans zeigt sich ein uneinheitliches Bild – dokumentiert durch eigene Regelwerke und durch Auskünfte, die auf Anfragen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz / IFG zustande kamen.
Am weitesten reicht die HAW Hamburg. Sie hat bereits 2011 eine „Dienstvereinbarung zum Umgang mit Hitze am Arbeitsplatz“ geschlossen: Sie erweitert für die Monate Mai bis September die Gleitzeit, verkürzt die Kernarbeitszeit und schafft ein erweitertes Arbeitszeitkonto. Für gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte sieht sie Erleichterungen vor; steigt die Raumtemperatur über 35 °C, stellt die Dienststelle einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung oder prüft eine Dienstbefreiung. Ergänzt wird das durch eine Verfahrensanweisung zu Gefährdungen in Innenräumen durch erhöhte Außentemperaturen.
Die Universität Hamburg dokumentiert vor allem den Arbeitsschutz. Ein Rundschreiben des Kanzlers vom 17. Juni 2026 beschreibt, was Beschäftigte bei belastenden Klimaverhältnissen tun können: sich an Vorgesetzte wenden, körperlich schwere Tätigkeiten vermeiden, Arbeitszeit flexibel handhaben, Homeoffice nutzen; im Einzelfall sind auch eine stundenweise Freistellung oder kurzfristig Erholungsurlaub möglich. Hält eine Situation länger als drei Tage an, entscheidet die Personalabteilung. Hinzu kommen eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung „Raumtemperatur – Sommer“ mit gestuften Soll- und Muss-Maßnahmen sowie ein eigenes Merkblatt zum richtigen Einsatz von Ventilatoren.
Die HafenCity Universität teilte auf Anfrage mit, es gebe weder einen Hitzeaktionsplan noch eine Dienstvereinbarung zum Umgang mit Hitze – Letzteres, weil hinreichend konkrete normative Vorgaben bestünden. In der Praxis stelle die HCU den Beschäftigten Wasserspender, bedarfsgerecht Lüfter, Sonnenschutz, nächtliche Lüftung über eine intelligente Gebäudetechnik und die Möglichkeit mobilen Arbeitens zur Verfügung. Für Studierende in Prüfungen und Lehrveranstaltungen gebe es keine gesonderten Vereinbarungen.
Am knappsten fiel die Auskunft der Technischen Universität Hamburg aus: An der TU Hamburg existierten kein Hitzeaktionsplan, keine Dienstvereinbarung und auch sonst keine dokumentierten Handlungsempfehlungen. Das Thema Hitze werde von der Stabsstelle für Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz in der alltäglichen Beratung aufgegriffen – auf Grundlage der DGUV Information 215-510 in Verbindung mit der ASR A3.5.
Worum es geht
Am Ende laufen die Fäden an einem Punkt zusammen: der ASR A3.5. Sie gilt für die Leuphana ebenso wie für die Hamburger Hochschulen, sie zieht die Grenzen bei 26, 30 und 35 Grad, und sie ist überall die rechtliche Grundlage für den Arbeitsschutz. Was sich unterscheidet, ist der Überbau darüber.
Hamburg hat mit dem Hitzeaktionsplan ein städtisches Dach, das die Hochschulen ausdrücklich einbezieht und von baulicher Verschattung bis zur Mensa-Verpflegung reicht. Ein solcher übergreifender Plan fehlt in Niedersachsen – und damit auch für die Leuphana, für die das Hamburger Instrument ohnehin nicht greift. An seine Stelle treten in Lüneburg zwei Handreichungen und ein AStA-Papier. Und selbst innerhalb Hamburgs reicht die Bandbreite von einer eigenen Dienstvereinbarung bis zu einem Standort, der ganz auf die bundesweiten Vorgaben verweist.
Die 30-Grad-Marke, an der sich bei Prüfungen vieles entscheidet, wird der Campus im Zuge des Klimawandels absehbar häufiger erreichen. Unter welchen Regeln in Lüneburg dann geschrieben, gearbeitet und gelernt wird, bleibt vorerst eine Frage einzelner Handreichungen – und der Absprache im Einzelfall.
Auf einen Blick
Leuphana Universität Lüneburg
- Kein Hitzeaktionsplan, keine hitzespezifische Dienstvereinbarung.
- Handreichung 1: „Empfehlungen für den Umgang mit starker Hitze am Arbeitsplatz“ (25.06.2026) für Beschäftigte.
- Handreichung 2: „Hinweise für Lehrende“ zu Klausuren – Hitze als mögliche erhebliche Störung, Orientierungswert über 30 Grad, Raumthermometer, Rücktritt mit zweitem Termin unter Bedingungen.
- AStA-Papier „Hitze bei Prüfungen: Was könnt ihr tun?“ – Rücktrittsgrund, Rüge, Schreibzeitverlängerung, Leihthermometer, kostenlose juristische Erstberatung.
Freie und Hansestadt Hamburg
- „Hitzeaktionsplan Hamburg“ (Sozialbehörde), Maßnahmensteckbrief L-7 „Universitäten und Hochschulen hitzefest machen“; verantwortlich die Wissenschaftsbehörde, mitwirkend HAW, Universität Hamburg, HCU u. a.
- HAW Hamburg: Dienstvereinbarung zum Umgang mit Hitze (2011) plus Verfahrensanweisung.
- Universität Hamburg: Kanzler-Rundschreiben (17.06.2026), Gefährdungsbeurteilung „Raumtemperatur – Sommer“, Ventilator-Merkblatt.
- HafenCity Universität: kein Plan, keine Dienstvereinbarung; praktische Maßnahmen (Wasserspender, Lüfter, Sonnenschutz, Nachtlüftung, mobiles Arbeiten).
- Technische Universität Hamburg: kein Plan, keine Dienstvereinbarung, keine dokumentierten Handlungsempfehlungen; Beratung auf Basis DGUV Information 215-510 und ASR A3.5.
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