Wiederholung der Wahl - (c) Pixabay - Mod Christopher Bohlens

Hochschulwahl 2020: Muss die studentische Wahl wiederholt werden?

Die studentischen Hochschulwahlen endeten am Donnerstag, 26. November um 12 Uhr – In dem Begleitschreiben, welches jeder Studierende erhielt, steht jedoch Samstag, 28. November – Muss die Wahl wiederholt werden?

Rund 9.000 Wahlbriefe wurden an die Studierenden verschickt. Inhalt: Wahlbriefe für die akademische und die studentische Wahl. Bei beiden Wahlen lag jeweils ein Informationszettel bzw. eine Anleitung bei. Auf dem Zettel für die studentische Wahl wird für die Abgabefrist der Unterlagen die Frist Samstag, 28. November – 12 Uhr genannt.

Problem: Bereits seit Wochen steht fest, dass die Frist Donnerstag, 26. November um 12 Uhr ist und somit genau die gleiche Frist wie bei den akademischen Wahlen. Auch die Wahlankündigung enthielt die Frist 26. November.

Studierende, die sich auf die Angaben in dem Wahlbrief verlassen haben, stehen nun möglicherweise vor dem Problem, dass Sie von der Frist aus den Unterlagen (28.11.) ausgegangen sind und somit den Brief nicht rechtzeitig verschickt haben. Ihre Stimme würde nicht mehr zählen, da die Frist verstrichen ist.

Was genau ist der Fehler?

Am 10. November wurden die Studierenden via myStudy auf mehrere Fehler auf dem Hinweiszettel hingewiesen. Eine aktualisierte Version wurde veröffentlicht. Darunter auch die fehlerhafte Frist.

Die Wahlbriefe wurden ab dem 11. November an die Studierenden versendet.

Wie konnte es zu dem Fehler kommen?

Die Univativ fragte beim studentischen Wahlausschuss und StuPa-Vorsitz nach. Der Fehler sei so der StuPa-Vorsitz bereits am 05. November aufgefallen. Am 10. November erfolgte die oben genannte myStudy Nachricht an alle Studierenden, vor Versand der Unterlagen. Auf die Wahlbekanntmachung mit der richtigen Frist wurde verwiesen.
Auf die Frage nach den Auswirkungen antwortete der StuPa-Vorsitz: „Keine, da rechtzeitig informiert wurde und die Wahlbekanntmachung den korrekten Zeitpunkt genannt hat.“

Bisher kein Einspruch eingegangen

Gemäß §20 der Wahlordnung kann jede*r Wahlberechtigte Einspruch bezüglich der Hochschulwahlen einreichen, dies muss innerhalb von fünf Werktagen (vsl. Fristende 08.12.) nach Bekanntgabe (vsl. 01.12.) des Ergebnisses erfolgen. Bisher (Stand 20. November) liegt keine Beschwerde gegen die Hochschulwahlen vor. Der Einspruch ist schriftlich an den studentischen Wahlausschuss zu richten.

Hochschulwahlen mit Problemen behaftet

In der Vergangenheit ist es bereits zu zahlreichen Problemen bei den Hochschulwahlen gekommen. Ein Rückblick:


Foto: Wiederholung der Wahl – (c) Pixabay – Mod Christopher Bohlens

Christopher Bohlens

Schreibt immer irgendwas über Hochschule, Politik oder Veranstaltungen, wo es so richtig kracht. Liebt investigativen Journalismus und beschäftigt sich viel mit Daten.

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