Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in der Angelegenheit der akademischen Hochschulwahlen 2017 ein Urteil gesprochen. Die Leuphana hat sogleich Berufung eingelegt – jetzt wird sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit dem Fall befassen.
Unter dem Aktenzeichen 6 A 84/18 vom Verwaltungsgericht Lüneburg wurde am 28. November 2019 verkündet:
Tenor des Urteils: „Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Januar 2018 verpflichtet, die Wahlen für den Senat und den Fakultätsrat Bildung vom November 2017 hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter für ungültig zu erklären.“
Das folgende Urteil wurde hier im Volltext veröffentlicht: Urteil VG-Lüneburg-6 A 84/18 (Nicht rechtskräftig)
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat die Leuphana Universität Lüneburg mit dem Urteil vom 28. November 2019 dazu verpflichtet, die im Jahr 2017 durchgeführten Wahlen zum Fakultätsrat und zum Senat hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter für unwirksam zu erklären (Az.: 6 A 84/18).
Die Klägerin, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin der Fakultät Bildung, rügte unter anderem, der zuständige Wahlausschuss habe zu Unrecht Kandidaten auf einem von ihr eingereichten Listenvorschlag gestrichen – was dazu führte, dass die betroffenen Kandidaten nicht gewählt werden konnten. Der Wahlausschuss hatte die Streichungen damit begründet, die Kandidaten seien nicht eindeutig bezeichnet. Hintergrund war, dass die Personalien im Wahlvorschlag nicht mit den Angaben im Wahlberechtigtenverzeichnis übereinstimmten. In einem Fall war aufgrund unterschiedlicher Transliterationen eines fremdsprachigen Namens statt eines „y“ ein „i“ verwendet worden; eine andere Kandidatin war im Wahlvorschlag unter ihrem Geburtsnamen bezeichnet, wobei ihr aktueller Nachname in einem Klammerzusatz ebenfalls genannt war. Eine weitere Rüge der Klägerin betraf eine E-Mail des Dekans der Fakultät Bildung, die dieser wenige Tage vor den Wahlen an die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fakultät geschickt hatte; die Klägerin sah darin eine unzulässige Wahlbeeinflussung.
Die 6. Kammer hat nun entschieden, dass es bei den Wahlen zum Fakultätsrat und zum Senat zu potentiell ergebnisrelevanten Wahlrechtsverstößen gekommen ist, und deshalb die Beklagte verpflichtet, die Wahlen hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter für unwirksam zu erklären. Welche Wahlrechtsverstöße im Einzelnen gegeben sind, ergibt sich aus der Urteilsbegründung.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) wird sich nun mit dem Verfahren befassen.
Weitere Presseberichte:
Landeszeitung Lüneburg, 08. November 2018 – Genug für eine Neuauflage?
Spiegel Online 13. Dezember 2019 – Leuphana Uni Lüneburg: Gericht erklärt Gremienwahlen für ungültig
Mit Material vom Verwaltungsgericht Lüneburg.
Foto: (c) Screenshot Christopher Bohlens
Update 21.01.2020 12:30 Uhr – Wir haben weitere Presseberichte ergänzt und deutlicher gestellt das das Urteil vollständig vorliegt.