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Exmatrikulation per Gesetz: Was die NHG-Novelle für Studierende bedeutet

Wer an einer niedersächsischen Hochschule studiert, soll seinen Platz künftig schneller verlieren können – bei Volksverhetzung, Gewalt oder Belästigung, teils sogar ohne Gerichtsurteil. Eine Novelle des Hochschulgesetzes soll den Hochschulen dafür neue Mittel geben. Die Landes-ASten-Konferenz, Stimme von rund 140.000 Studierenden, hält das für den falschen Weg.

Exmatrikulation. Eine Sperre von bis zu zwei Jahren. Wirksam an jeder Hochschule im Land. Um diese Stichworte geht es in einem Gesetzentwurf (Drucksache 19/9621) von SPD und Grünen, der die Leuphana genauso betrifft wie jede andere Hochschule in Niedersachsen – denn das NHG ist der Rahmen, in dem auch wir in Lüneburg studieren.

Es ist nur eine „kleine“ Novelle, ausgekoppelt aus einer größeren NHG-Reform. Geändert werden drei Paragrafen: § 19 (Exmatrikulation), § 40 (Abwahl der Hochschulleitung) und § 41 (Senat). Der Anlass ist ernst – unter anderem der Fall des jüdischen Studenten Lahav Shapira, der in Berlin von einem Kommilitonen brutal angegriffen wurde, und ein seit dem 7. Oktober 2023 stark gestiegener Antisemitismus an Hochschulen. Über das Problem herrscht im Landtag Einigkeit. Über die Lösung nicht.

§ 19: Wann man künftig fliegen kann

Bisher kann eine Hochschule jemanden vor allem nach einer rechtskräftigen Verurteilung für schwere Straftaten exmatrikulieren. Die Novelle erweitert das – und senkt an einer Stelle die Schwelle.

Neu ist erstens die Volksverhetzung (§ 130 StGB) als Grund; hier braucht es weiter ein Urteil. Zweitens – der heikle Punkt – soll eine Exmatrikulation auch ohne Strafurteil möglich sein: bei Gewalt, Gewaltandrohung oder Belästigung im Sinne des AGG (Mobbing, Stalking, rassistische oder antisemitische Anfeindung). Die Hochschule bewertet den Fall dann selbst. Drittens kommt eine Sperrfrist von bis zu zwei Jahren hinzu, die „Hochschulhopping“ verhindern soll – perspektivisch über Ländergrenzen.

Bedingung ist immer, dass die Tat den Hochschul- oder Studienbetrieb erheblich stört und dies auch künftig zu besorgen ist; die Landesregierung nennt das präventiv, nicht strafend. Kein Alleingang: Vor jeder Exmatrikulation votiert eine dreiköpfige Kommission (Vorsitz mit Richteramtsbefähigung plus je ein Mitglied aus Lehrenden- und Studierendengruppe), das Präsidium entscheidet. Mildere Mittel – Rüge, befristeter Ausschluss, Androhung – sind vorgeschaltet. Und Betroffene bekommen ein eigenes Antragsrecht.

§ 40 und § 41: Wer die Hochschulleitung loswird

Bisher kann der Senat – das Selbstverwaltungsorgan aller Statusgruppen – mit Dreiviertelmehrheit die Hochschulleitung abwählen. Künftig geht das auf zwei Wegen: entweder „einvernehmlich“ durch Senat, Hochschulrat und Ministerium (je Zweidrittelmehrheit, jeder mit Vetorecht) – oder allein durch die Professorenschaft, wenn ein Viertel einen Antrag stellt und die Mehrheit zustimmt. Vorbild ist Baden-Württemberg.

Für Studierende heißt das: Ihre Senatsstimme verliert bei der Abwahl an Gewicht. § 41 koppelt zudem die Senatsgröße an die Zahl der Fakultäten (mindestens 13, ab elf Fakultäten mindestens 19) und gibt bei der Neubesetzung von Leitungsämtern den Sitzungsvorsitz an ein Mitglied der Hochschullehrendengruppe.

Der Streit: einig beim Problem, uneinig beim Weg

Am 12. März hörte der Wissenschaftsausschuss Sachverständige an – und das Bemerkenswerte war die Einigkeit beim Problem. Die Israelitischen Kultusgemeinden und der Verband Jüdischer Studierender Nord schilderten, wie sich jüdische Studierende zurückziehen, Urlaubssemester nehmen oder Personenschutz brauchen. Beide unterstützen den Entwurf.

Der Gegenwind kam aus mehreren Richtungen. Ein Strafrechtsanwalt nannte den Entwurf Symbolgesetzgebung, zu unbestimmt und kaum vor Gericht haltbar. Ein früherer Wissenschaftsstaatssekretär riet, § 19 rasch zu beschließen, die Governance-Paragrafen aber in die große Novelle zu verschieben.

Auch der Hochschullehrerbund (hlb) trägt das Ziel „im Kern“ mit, hält die Konstruktion aber für zu komplex. Sein Einwand: Die Hochschule werde in die Rolle einer Ermittlungsbehörde gedrängt – das gehöre nicht zu ihrem Kern aus Forschung, Lehre und Selbstverwaltung, und auf bloße Verdachtsfälle zu reagieren sei heikel. Sauberer sei es, rechtliche Ermittlung und Hochschulbetrieb zu trennen. Statt des komplexen Verfahrens schlägt der hlb ein klar geregeltes Hausrecht vor – mit konkreten Tatbeständen und Höchstgrenzen für einen Ausschluss, notfalls auch für längere Zeit. Sonst drohe, dass die Hochschule von einer Flut angestoßener Verdachtsverfahren lahmgelegt werde, und das ohne zugesagte Ressourcen.

Bei § 40 wird der hlb noch deutlicher und will die bisherige Regelung behalten. Eine Urabwahl durch die Professorenschaft ziehe ein Werben um Stimmen nach sich, das das Klima „massiv“ schädige und Fronten verhärte; halbjährlich wiederholbare Anträge könnten eine Hochschule dauerhaft lähmen. Besonders heikel: Wer auf einer namentlichen Abwahlliste unterschreibt, mache sich angreifbar – bei ausgeprägter Abhängigkeit von Professor:innen, etwa bei Ausstattung oder Leistungsbezügen, drohten Repressalien, falls die Abwahl scheitert. Was mit dieser datenschutzrechtlich heiklen Liste danach passiert, regele der Entwurf nicht. Bei § 41 begrüßt der hlb immerhin die Streichung der alten Staffelung – hält es aber für unplausibel, die Senatsgröße an der bloßen Zahl unterschiedlich großer Fakultäten festzumachen.

Die Landes-ASten-Konferenz: „Diskursverschiebung“ statt Opferschutz

Die Landes-ASten-Konferenz (LAK) vertritt die Studierendenschaften des Landes – nach eigenen Angaben rund 140.000 Studierende. Ihre Position ist keine Verharmlosung: Jeder Antisemitismusvorfall sei einer zu viel. Und gerade deshalb lehne man den Entwurf ab. Man sieht darin eine „Diskursverschiebung“.

Das Kernargument: Die Mittel gegen Diskriminierung gebe es längst – über das Hausrecht (§ 37 NHG) und über § 42 NHG in Verbindung mit dem AGG. Sie würden nur nicht genutzt. Wenn die Zahlen trotzdem steigen, liege das nicht am fehlenden Paragrafen, sondern bei Präsidien, die Vorhandenes nicht ausschöpfen. Die LAK hat das mit einem Rechtsgutachten unterlegt.

1994 hätten SPD und Grüne im Landtag ein vergleichbares Ordnungsrecht abgeschafft – weil das Strafrecht reiche und eine Zwangsexmatrikulation mit Blick auf die Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) heikel sei. Über zehn Jahre lang sei es nicht ein einziges Mal angewendet worden.

Inhaltlich macht die LAK drei Sorgen geltend. Den Rechtsstaat: Eine Exmatrikulation teils ohne rechtskräftige Verurteilung sei eine „Verurteilung am Rechtsstaat vorbei“. Die abschreckende Wirkung: Die Formel vom „erheblich gestörten“ Betrieb sei so dehnbar, dass sie Missbrauch öffne – ist die kritische Wortmeldung schon eine Störung? Die friedliche Hörsaalbesetzung? Die meisten Studierenden kennen den Text nicht und zögen sich vorsichtshalber zurück. Und die Machtverschiebung: weg von den Studierenden, hin zu den Präsidien. Besonders verletzlich seien internationale Studierende, deren Aufenthalt an die Immatrikulation gekoppelt ist; eine Härtefallregelung fehle.

Auch die gelobte Kommission überzeugt die LAK nicht: Muss die Ordnung, nach der sie gebildet wird, vom Präsidium genehmigt werden, sei von Gewaltenteilung wenig übrig – und votiert sie gegen eine Exmatrikulation, muss das Präsidium das nur „berücksichtigen“. Statt des Gesetzes fordert die LAK, was tatsächlich schütze: unabhängige Melde- und Beratungsstellen, Antisemitismusbeauftragte, geschultes Personal, Transparenz – und vor allem Geld. Ohne Finanzierung bleibe alles „symbolisch, unterbesetzt und wirkungslos“. Die §§ 40 und 41 lehnt sie als Machtzugewinn von Professorenschaft und Präsidien ab.

Wo es steht – und worum es geht

Beschlossen ist die Novelle noch nicht: Nach erster Beratung, Unterrichtung und Anhörung steckt sie weiter im Ausschuss. Auffällig, dass selbst die von der Koalition benannten Sachverständigen wenig Begeisterung aufbrachten.

Das Lehrstück liegt nicht im Gesetzestext, sondern in der seltenen Einigkeit davor. Dass Antisemitismus und Diskriminierung an Hochschulen nichts zu suchen haben – darüber gibt es keinen Dissens. Gestritten wird über zwei andere Fragen: Mit welchen Mitteln? Und wer darf den Grundrechtseingriff vornehmen, der am Ende einen Studienplatz kostet – und für manche den Aufenthalt im Land?

Die Befürworter sagen: Die Hochschulen brauchen ein wehrhaftes Werkzeug. Die Kritiker – von den Landes-ASten bis zum Hochschullehrerbund – sagen: Das Werkzeug gibt es, es wird nur nicht benutzt; ein Gesetz, das die Schwelle senkt, trifft am Ende nicht die Täter, sondern den freien Protest. Sicher ist nur eines: Die Antwort entscheidet, unter welchen Regeln auch wir in Lüneburg künftig studieren, diskutieren – und protestieren.


Der Gesetzesentwurf auf einen Blick

Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG), Drucksache 19/9621, eingebracht von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Eine „kleine“ Vorab-Novelle vor der großen NHG-Reform. Stand Juni 2026: noch nicht beschlossen, weiter in der Ausschussberatung. Am 16. Juni 2026 stellte die Landesregierung weitere Reformvorhaben an dem NHG vor, dies soll mit in die aktuelle Novelle mit einfließen.

§ 19 – Einschreibung & Exmatrikulation

  • Neuer Grund für Ablehnung und Exmatrikulation: Volksverhetzung (§ 130 StGB) – braucht ein rechtskräftiges Urteil. Bundesweit bisher einmalig.
  • Exmatrikulation auch ohne Strafurteil möglich bei Gewalt, Gewaltandrohung oder AGG-Belästigung (Mobbing, Stalking, rassistische/antisemitische Anfeindung).
  • Bedingung: Die Tat muss den Hochschul- oder Studienbetrieb erheblich stören – auch künftig. Soll präventiv wirken, nicht strafen.
  • Dreiköpfige Kommission (Vorsitz mit Richteramt-Befähigung + je ein Mitglied aus Lehrenden- und Studierendengruppe) gibt ein Votum ab; das Präsidium entscheidet.
  • Mildere Mittel vorgeschaltet: Rüge, befristeter Ausschluss, Androhung der Exmatrikulation.
  • Sperrfrist bis zu zwei Jahren – soll „Hochschulhopping“ verhindern, perspektivisch auch über Ländergrenzen.
  • Antragsrecht für Betroffene von Diskriminierung.

§ 40 – Abwahl der Hochschulleitung

  • Bisher: Der Senat kann mit Dreiviertelmehrheit abwählen.
  • Künftig Weg 1: nur noch „einvernehmlich“ durch Senat, Hochschulrat und Wissenschaftsministerium (je Zweidrittelmehrheit) – jeder hat ein Vetorecht.
  • Künftig Weg 2: Die Hochschullehrendengruppe kann allein abwählen (Antrag von 25 %, dann Mehrheit).
  • Folge für Studierende: Ihre Senatsstimme verliert bei der Abwahl an Gewicht. Vorbild: Baden-Württemberg.

§ 41 – Größe des Senats

  • Mindestens 13 Mitglieder, bei mehr als zehn Fakultäten mindestens 19.
  • Bei der Neubesetzung von Leitungsämtern leitet ein Mitglied der Hochschullehrendengruppe die Senatssitzung – nicht die Präsidentin selbst.

Quellen: Gesetzentwurf Drs. 19/9621; Stellungnahme des Hochschullehrerbundes – Landesverband Niedersachsen; Niederschriften des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur (55., 56. und 58. Sitzung) sowie Kurzbericht der 62. Sitzung des Niedersächsischen Landtags.

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Christopher Bohlens

Schreibt immer irgendwas über Hochschule, Politik oder Veranstaltungen, wo es so richtig kracht. Liebt investigativen Journalismus und beschäftigt sich viel mit Daten.

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