Wie steht es um die Informationsfreiheit in Niedersachsen und an der Leuphana?
Zum 01.01.2006 trat das „Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes“ kurz: Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Das Gesetz gewährt jeder Person einen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Hierunter fallen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen und vieles mehr. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist für eine Auskunft nicht erforderlich.
In dem föderalen System Deutschlands ist jedoch die Anwendung der Informationsfreiheit außerhalb des Bundes Ländersache. So haben bisher elf Bundesländer jeweils eigene ähnliche Gesetze zur Informationsfreiheit erlassen. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen existiert bis heute kein Landes-Informationsfreiheitsgesetz.
Situation in Niedersachsen
Zur letzten Landtagswahl in Niedersachsen hatten die größten Parteien in ihren Wahlprogrammen die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes aufgenommen, bis auf die CDU. Im geschlossenen Koalitionsvertrag zwischen SPD und Grüne wurde schließlich der Punkt aufgenommen ein Informationsfreiheitsgesetz, welches sich an das Hamburger Transparenzgesetz orientiert zu beschließen.
Einen ersten Vorstoß in dieser Richtung gab es mit der Einreichung eines Gesetzesentwurfs der FDP in der LT-Drucksache 17/278. Der Entwurf für das „Gesetz zur Regelung der Informationsfreiheit in Niedersachsen“ greift jedoch kein Informationsregister auf. Das Hamburger Transparenzgesetz regelt per Gesetz ein Informationsregister, in das die Verwaltung von sich aus auch Informationen zur Verfügung stellen kann. Mit diesem Register können interessierte Bürger auch Informationen finden, ohne direkt eine Anfrage stellen zu müssen.
Nach dem bisherigen Entwurf wird auch das Informationsfreiheitsgesetz auf die Leuphana anwendbar sein, da es wie im Hamburger Transparenzgesetz explizit Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einschließt. Weiterhin wird ein Informationsanspruch gegenüber dem MWK (Ministerium für Wissenschaft und Kultur) ebenfalls vorhanden sein.
Bundesweites Portal für Informationsfreiheitsanfragen
Einige Beispiele für bisher erfolgte Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetzen finden sich auf dem Portal „FragDenStaat“ wieder. Diese Seite veröffentlicht Anfragen und hilft eigene Anfragen zu stellen.
Eine Anfrage lautet beispielsweise nach der „E-Mail bezüglich Überwachung von Studierenden zur Verhinderung von Demos“ – hier berichtete die TAZ, dass die Verwaltung der Universität Hamburg eine Rundmail an alle Mitarbeiter der Uni Hamburg versendet hat, nach Plakaten zum Demoaufruf Ausschau zu halten und diese an die Verwaltung zu melden. Die Original E-Mail findet sich auf dem Portal wieder. Ebenfalls wurden die Abschlussnoten der Universität Hamburg in maschinenlesbarer Form veröffentlicht. Eine Anfrage zu dem Kooperationsvertrag mit einem Institut der Universität Potsdam läuft derzeit noch.
Sollte das Informationsfreiheitsgesetz in Niedersachsen in Kraft treten, so können diese später über das Portal „FragDenStaat“ gestellt werden und zwar auf Wunsch öffentlich oder nicht-öffentlich.
Auskunftsanspruch gegenüber der Leuphana
Bisher findet sich auf der akademischen Selbstverwaltung die Informationsfreiheit in der Leuphana nur auf einer Ebene wieder, der Grundordnung der Leuphana. So heißt es dort: „Mit dem Ziel der Verwirklichung äußerer und innerer Autonomie nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips sowie in der Absicht, ihren Mitgliedern und Angehörigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Partizipation an der Willensbildung, Transparenz der Entscheidungsprozesse und Effizienz im Einsatz der Ressourcen zu garantieren, hat sich die Leuphana Universität Lüneburg durch Beschluss des Senates die nachfolgende Grundordnung gegeben.“
Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) regelt in § 41 Senat Abs. 3: „Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. …“ – Dies spricht dem akademischen Senat der Leuphana das Informationsrecht vom Präsidium zu. Das Präsidium wiederum trägt Verantwortung für die Leitung der Hochschule.
Informationsfreiheit bei den Studierenden
In der studentischen Selbstverwaltung findet sich die Informationsfreiheit sehr einfach formuliert wieder. So findet sich in der Satzung der Studierendenschaft unter § 3 Rechte und Pflichten der Studierenden Abs. 5 wieder: „Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht auf Informationen über alle Vorgänge innerhalb der Studierendenschaft, soweit sie nicht vertraulich sind.“
Weitere Zukunft
Wann das Informationsfreiheitsgesetz in Niedersachsen in Kraft treten soll, ist bisher nicht bekannt. Sollte es in Kraft treten, könnten interessante Anfragen auch an die Leuphana gestellt werden. Eine gute Möglichkeit, dieses vereinfacht und transparent in der Korrespondenz zu nutzen, stellt das Portal „FragDenStaat“ dar. Übrigens: auch ohne Informationsfreiheitsgesetz steht dem Senat ein Informationsrecht gegenüber dem Präsidium zu.
Autor: Christopher Bohlens