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Das dritte Solidarsemester kommt

Die dritte Verlängerung der Regelstudienzeit wurde vom Wissenschaftsminister Björn Thümler verkündet. Unklar bleibt die Situation rund um die Langzeitstudiengebühren.

Die Regelstudienzeit wurde 2020 bereits um ein Semester verlängert. Studierende, die BAföG beziehen, können in den Corona-Semestern mit einer verlängerten Förderhöchstdauer rechnen. Im März 2021 wurde die Verlängerung nochmal ausgeweitet:  Für Studierende, die vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

Die entsprechenden Gesetzesgrundlagen finden sich hier:

  1. Nds. GVBl. Nr. 45/2020 vom 15.12.2020, S. 463-486 (Haushaltsbegleitgesetz);
  2. Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG), zuletzt geändert am 16.03.2021 (§ 72, Absatz 16);
  3. Nds. GVBl. Nr. 12/2021 vom 23.03.2021, S. 127-162 (Gesetz zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie, Artikel 4)

Die Änderung für um ein drittes Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit, soll nun durch entsprechende Verordnungen auf den Weg gebracht werden.

Erstattung von Langzeitstudiengebühren

Unklar bleibt die Situation für eine Erstattung von nunmehr drei Corona-Semestern (1.500 Euro) für Studierende, die bereits Langzeitstudiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester entrichten. In dem Niedersächsischen Landeshochschulgesetz (NHG) wurde in einem entsprechenden Absatz aufgenommen, dass Härtefallanträge gestellt werden können. Über die Härtefallanträge entscheiden die Hochschulen selbst.

Das MWK hatte im April 2020 einen entsprechenden Runderlass, der zwischenzeitlich aufgehoben wurde, an die Hochschulen verschickt. Aktuell gilt nun nach Auskunft vom MWK: Die Hochschulen können, unter anderem bei einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite, entscheiden, die Gebühren und Entgelte für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise zu erlassen. Außerdem ist die individuelle Regelstudienzeit der Studierenden mittlerweile um zwei Semester verlängert worden, was ebenfalls zu einem späteren Entstehen der Langzeitstudiengebührenpflicht führt.

Hierzu wurde §14 NHG Abs. 3 Satz 5 eingefügt. „… alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise erlassen, soweit dies wegen der Auswirkungen

  1. einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
  2. einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite,
  3. eines festgestellten Katastrophenfalls oder
  4. einer sonstigen besonderen Lage, aufgrund derer Studium und Lehre an der Hochschule mindestens für einen überwiegenden Teil des Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind,

der Billigkeit entspricht.

Antragstellung an der Leuphana

Hierzu heißt es beispielsweise an der Leuphana:

„Als unbillige Härte können auch sonstige Gründe anerkannt werden, so zum Beispiel Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. In diesen Fällen muss explizit beschrieben und ausführlich nachgewiesen werden, dass Sie in Ihrem individuellen Studienfortschritt durch den Eintritt des Grundes/der Gründe gehindert waren und sich dadurch die Studienzeit verlängert hat. Begründen Sie hier bitte ausführlich die Hinderungsgründe und fügen Sie Nachweise bei, die dies glaubhaft belegen.
Studienzeitverlängernde Auswirkungen/Folgen können erst nach Ablauf der jeweiligen Regelstudienzeit des Studienganges geltend gemacht und beantragt werden!“

und weiter zum Thema Einführung einer individuellen Regelstudienzeit:

„Studierende, die zum Sommersemester 2020, zum Wintersemester 2020/2021 oder zum Sommersemester 2021 erstmalig durch Verbrauch Ihres Studienguthabens Langzeitstudiengebühren entrichten müssen, können durch die Einführung der individuellen Regelstudienzeit dahingehend profitieren, dass sie im betreffenden Semester die Gebühr nicht entrichten müssen. Diese Regelung gilt nur einmalig, also nur für ein Semester.

Ein Informationsblatt und der entsprechende Antrag Erlass/Befreiung oder bei Bedarf Antrag auf Rückerstattung aufgrund der Einführung einer individuellen Regelstudienzeit steht zur Verfügung.

Weitere Informationen direkt beim MWK.


Mit Material von Studieren in Niedersachen.

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Christopher Bohlens

Schreibt immer irgendwas über Hochschule, Politik oder Veranstaltungen, wo es so richtig kracht. Liebt investigativen Journalismus und beschäftigt sich viel mit Daten.

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