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Bis zu 1.000 Euro extra: Rechnungshof rügt Besoldungspraxis an Hochschulen

Alle Jahre wieder kommt der Bericht des Niedersächsischen Landesrechnungshofs – und alle Jahre wieder findet sich darin eine Kostprobe Hochschulpolitik. Diesmal trifft es nicht ein Gebäude oder ein Grundstück, sondern die Menschen an der Spitze: die Bezahlung der hauptberuflichen Präsidiumsmitglieder an Hochschulen. Die Univativ hat sich den Befund angesehen. Er ist deutlich – und er reicht bis nach Lüneburg.


1.484,02 Euro. Das ist kein Tippfehler und auch keine Jahressumme. Es ist der Betrag, um den ein einziges Hochschulleitungsamt in Niedersachsen Monat für Monat zu hoch bezahlt wurde – Stand 1. Februar 2025, bei einem nach Besoldungsgruppe B 4 bewerteten Amt. Aufs Jahr gerechnet sind das knapp 18.000 Euro, die niemandem zustanden. Und es ist nur eine Zahl aus einem Bericht, der voll davon ist.

Im Jahresbericht 2026 widmet der Landesrechnungshof (LRH) den Spitzengehältern an den niedersächsischen Hochschulen einen eigenen Abschnitt mit einer bemerkenswert resignierten Überschrift: „Nach 15 Jahren weiterhin Wildwuchs bei der Besoldung hauptberuflicher Präsidiumsmitglieder der Hochschulen.“ Übersetzt heißt das: Der Rechnungshof kritisiert dasselbe Problem, das er bereits 2010 kritisiert hat – und sieht es bis heute nicht gelöst.

Worum es überhaupt geht

Hochschulen werden von ihren Präsidien geleitet. Die hauptberuflichen Mitglieder – in der Regel die Präsidentin oder der Präsident, teils auch hauptamtliche Vizepräsidien – werden für sechs Jahre ernannt, bei einer Wiederwahl für acht. Bezahlt werden sie nach der Besoldungsordnung W, konkret nach der Grundbesoldung W 3, plus einem sogenannten Funktions-Leistungsbezug für die Leitungstätigkeit. Dieser Zuschlag soll sich nach Verantwortung, Belastung und Größe der Hochschule richten.

So weit die Theorie. 2010 stellte der LRH bei diesen Bezügen „erhebliche Verwerfungen“ fest. Das Wissenschaftsministerium reagierte 2013 mit zwei selbst aufgestellten Besoldungsgrundsätzen und berichtete dem Landtag darüber. Nur: Die zugrunde liegenden Rechtsnormen passte es nie an. Genau diese Lücke zwischen Ankündigung und Rechtslage ist es, die der Rechnungshof nun erneut aufschlägt.

Erster Grundsatz: die Messzahl, die oft nicht zählt

Der erste Grundsatz sollte Schluss machen mit dem freien Verhandeln. Die Idee: Jedes Leitungsamt bekommt anhand einer Messzahl eine feste Einstufung – berechnet aus der Zahl der Studierenden sowie der Mitarbeitenden. Der Funktions-Leistungsbezug ist dann schlicht die Differenz zwischen dem W-3-Grundgehalt und der so ermittelten höheren Besoldungsgruppe. Klingt nach einer nachvollziehbaren, an Kennzahlen orientierten Logik.

In der Praxis hielten sich Ministerium und Stiftungsräte aber häufig nicht daran. Der spektakulärste Fall im Bericht: Ein Präsident erhielt nach seiner Wiederwahl acht Jahre lang Bezüge, die die Messzahl-Einstufung um gleich zwei Besoldungsgruppen überstiegen. Das Ministerium wusste davon, korrigierte aber nichts und berief sich auf Bestandsschutz. Obendrauf gab es ohne erkennbaren Grund noch einmal 1.000 Euro im Monat. Der LRH hält dagegen, dass es bei einer befristeten Amtszeit keinen Vertrauensschutz auf das Fortbestehen einer zu hohen Besoldung gibt. Schaden für Hochschule und Land in diesem einen Fall: rund 200.000 Euro.

Dabei blieb es nicht. In fünf weiteren Fällen wurden Ämter um je eine Besoldungsgruppe zu hoch eingestuft – allein bis Jahresende 2025 ein Schaden von rund 108.000 Euro. In anderen Fällen wiederum stuften Ministerium oder Stiftungsrat zu niedrig ein, etwa weil es bei Fachhochschulen „üblich“ sei oder weil man die endgültige Einstufung erst ab der zweiten Amtszeit aushandele – Stelleninhaber:innen müssten sich erst einmal „bewähren“. Der Rechnungshof sieht darin keinen Spielraum, sondern einen Widerspruch zum eigenen Verfahren: Eine Messzahl, von der nach oben wie nach unten beliebig abgewichen wird, ist keine Messzahl mehr.

Zweiter Grundsatz: Boni für die Erledigung der eigenen Pflicht

Noch grundsätzlicher wird die Kritik beim zweiten Besoldungsgrundsatz. Dieser erlaubte es, den Leistungsbezug über eine persönliche Zielvereinbarung erfolgsabhängig zu erhöhen – in der Regel um bis zu 10, höchstens 15 Prozent. In der Praxis erhöhte das Ministerium aber regelmäßig nicht nur den Leistungsbezug, sondern gleich auch das Grundgehalt um bis zu 15 Prozent.

Der Haken: Für diese Konstruktion gibt es laut LRH schlicht keine Rechtsgrundlage. Die einschlägige Verordnung sieht erfolgsabhängige Leistungsbezüge in dieser Form gar nicht vor, und das Niedersächsische Besoldungsgesetz ermächtigt – anders als die Gesetze in Bayern, Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen – überhaupt nicht zu erfolgsabhängigen Funktions-Leistungsbezügen. Nach dem Gesetzeswortlaut wird für die „Wahrnehmung der Funktion“ gezahlt, nicht für deren Erfolg.

Wie teuer diese Praxis war, zeigt die eingangs genannte Zahl: 1.484,02 Euro Überzahlung im Monat in einem einzigen Fall. Bezogen auf acht Präsidentinnen und Präsidenten summierte sich der Schaden allein in den Jahren 2022 und 2023 auf rund 220.000 Euro.

Besonders pikant wird es bei den Zielen selbst. Die waren laut Bericht regelmäßig von den Präsidiumsmitgliedern selbst formuliert – und verfehlten fast durchgängig die Anforderungen an eine echte Zielvereinbarung (Stichwort S.M.A.R.T.: spezifisch, messbar, ausführbar, realistisch, terminiert). Honoriert wurde teils die Erfüllung ureigener Aufgaben oder das Abarbeiten von Versäumtem. Auf gut Deutsch: Es gab Prämien dafür, den eigenen Job zu machen.

Ministerium gegen Rechnungshof

Das Wissenschaftsministerium widerspricht in Teilen. Eine Absenkung nach einer Wiederwahl sei unzulässig, weil das Beamtenverhältnis dann als nicht unterbrochen gelte. Die Berechnung der Leistungsbezüge sei korrekt, da sich die Prozente auf die Gesamtbesoldung bezögen. Immerhin: Von der Praxis, die Besoldung in Einzelfällen zu reduzieren, habe man Abstand genommen, und das Instrument der Zielvereinbarung wolle man bei einer Neufassung der Verordnung kritisch prüfen.

Der LRH lässt das nicht gelten. Die vom Ministerium angeführte Regel betreffe nur den beamtenrechtlichen Status bei einer Wiederwahl, nicht die Besoldung – und die ende mit der Amtszeit. Vertrauensschutz auf zu hohe Bezüge sehe das Gesetz nicht vor. Sein Fazit ist unmissverständlich: Das Ministerium war „entgegen der Ankündigung gegenüber dem Landtag vor 15 Jahren“ bis heute nicht in der Lage, eine rechtmäßige Besoldung sicherzustellen. Für sämtliche rechtswidrigen Zahlungen müsse es nun nicht nur die Rückforderung, sondern auch die Haftung prüfen. Und die seit acht Jahren angekündigte Neufassung der Verordnung? Steht weiter aus.

Was das mit Lüneburg zu tun hat

An dieser Stelle der übliche, aber wichtige Hinweis: Der Bericht nennt keine Namen. Weder die kritisierten Hochschulen noch die betroffenen Personen werden genannt; von „einem Fall“, „fünf weiteren Fällen“, „acht Präsidentinnen und Präsidenten“ ist die Rede. Wer hinter welcher Zahl steckt, lässt sich aus dem Bericht nicht ablesen – und soll hier auch nicht herbeispekuliert werden.

Trotzdem ist das Thema für Lüneburg nicht abstrakt. Der Rechnungshof unterscheidet ausdrücklich zwischen Hochschulen in staatlicher Trägerschaft, bei denen das Ministerium über die Bezüge entscheidet, und den Stiftungshochschulen, bei denen das der Stiftungsrat tut. Die Leuphana ist eine von fünf Stiftungshochschulen in Niedersachsen – ihre Spitzenbesoldung liegt also genau bei dem Gremium, das der Bericht neben dem Ministerium in die Verantwortung nimmt.

Dass dabei gerade die Intransparenz ein Problem ist, hat die Univativ schon vor Jahren festgehalten. Bereits 2019 berichteten wir, dass das Gehalt der Präsident:innen an Stiftungshochschulen individuell mit dem Stiftungsrat vereinbart wird, dass diese Häuser dabei einen größeren Gestaltungsspielraum haben als andere staatliche Hochschulen – und dass ihre Stellenpläne, anders als beim Land, nicht über den Ministeriumshaushalt veröffentlicht werden. Genau diese beiden Punkte – individuelles Aushandeln und fehlende Transparenz – sind 2026 die zentrale Kritik des Rechnungshofs.

Zur Einordnung: Präsident Sascha Spoun führt die Leuphana seit 2006 und ist nach seiner jüngsten Wiederwahl bis 2028 im Amt – einer der dienstältesten Unipräsidenten Deutschlands. Ob und wie das auf die Befunde des Berichts passt, ist von außen nicht zu beurteilen, und der LRH macht dazu keine Angaben. Festhalten lässt sich nur das Strukturelle: Die Mechanik, die der Rechnungshof rügt, ist exakt die, unter der auch in Lüneburg über die Spitzenbesoldung entschieden wird.

Während der jährlichen Fragestunde mit Präsident Sascha Spoun im StuPa im Februar 2026, war auch das Gehalt von Spoun Thema, da diese Frage aus dem Plenum kam.

Warum das alle angeht

Man kann sich fragen, warum Studierende sich für die Gehaltsstufe einer Hochschulleitung interessieren sollten. Es ist öffentliches Geld. Jeder Euro, der ohne Rechtsgrundlage oben ausgezahlt wird, ist ein Euro, der für die Aufgaben einer Universität an anderer Stelle nicht da ist. Und der verfassungsrechtliche Maßstab, den der Rechnungshof anlegt, lässt wenig Spielraum: Beamtinnen und Beamte sind nach der Bedeutung ihres Amtes zu bezahlen – nicht nach Verhandlungsgeschick, nicht nach dem Gehalt der Nachbarhochschule und nicht nach Boni für selbst gesteckte Ziele.

Der LRH zieht aus 15 Jahren Stillstand eine pragmatische Konsequenz: Der Landtag solle die Besoldung der Leitungsämter künftig im Besoldungsgesetz festlegen – so wie bei allen anderen Landesbeamt:innen auch. Das schaffe Transparenz und senke den Verwaltungsaufwand. Ob das Wissenschaftsministerium nach anderthalb Jahrzehnten diesmal liefert, wird sich zeigen. Bis dahin gilt für die Spitzengehälter an Niedersachsens Hochschulen, was der Rechnungshof schon in der Überschrift festhält: Wildwuchs.


Rückblick:

2025: Kauf eines Gästehauses / einer Villa – Der LRH kritisierte den Erwerb eines Gästehauses für rund 2,4 Mio. Euro durch die Stiftung der Leuphana Universität Lüneburg. Beanstandet wurden insbesondere die Entscheidungswege und die Frage, ob der Stiftungsrat hätte zustimmen müssen.

2024: Rückübertragung entbehrlicher Grundstücke – Der LRH befasste sich mit Grundstücken der niedersächsischen Stiftungshochschulen. Die Leuphana wurde dabei im Zusammenhang mit nicht mehr benötigten Grundstücken und deren Rückübertragung an das Land erwähnt.

2021: Hochschulverwaltung und Bauunterhaltung – Im Hochschulbereich kritisierte der LRH fehlende einheitliche IT-Lösungen sowie Defizite bei der Bauunterhaltung der Hochschulen. Die Aussagen bezogen sich auf die Hochschulen insgesamt und damit auch auf die Stiftungshochschulen wie die Leuphana.

2016: Stiftungshochschulen – „ein Irrweg?“ – Der LRH stellte das niedersächsische Modell der Stiftungshochschulen grundsätzlich infrage. Die Leuphana wurde als eine der fünf Stiftungshochschulen in die Kritik einbezogen. Themen waren Governance, Vermögensverwaltung, Rücklagen und die tatsächlichen Autonomiegewinne.

2015: Hohe Rücklagen der Stiftungshochschulen – Der LRH kritisierte, dass Stiftungshochschulen erhebliche Landesmittel als Rücklagen ansammelten, statt sie zeitnah für Forschung und Lehre einzusetzen. Die Leuphana war hiervon als Stiftungshochschule betroffen.

2014: Neubau Zentralgebäude (Libeskind-Bau) – Einer der schärfsten Prüfberichte zur Leuphana. Der LRH beanstandete die Vergabe und Dokumentation von Beratungsleistungen beim Neubau des Zentralgebäudes. Es wurden mangelnde Transparenz, fehlende Vergleichsangebote und unzureichende Leistungsnachweise kritisiert.

2013-14: Kostenentwicklung Zentralgebäude – Der LRH begleitete die Diskussion um den stark verteuerten Neubau des Zentralgebäudes. Kritisiert wurden Projektsteuerung, Finanzierung und Risikomanagement.

Ab 2010: PPP-/ÖPP-Modell für das Zentralgebäude – Der Rechnungshof befasste sich mit dem gescheiterten Versuch, das Zentralgebäude über eine Öffentlich-Private Partnerschaft (ÖPP) zu realisieren. Das Verfahren verursachte erhebliche Planungskosten, ohne dass ein privater Partner gefunden wurde.

2008–2010: Stiftungshochschulen allgemein – Die Leuphana erscheint in den Berichten überwiegend nicht einzeln, sondern als Teil der Gruppe der Stiftungshochschulen. Prüfungen betrafen Hochschulsteuerung, Vermögen, Rücklagen und die Umsetzung des Stiftungsmodells.


Quelle: Niedersächsischer Landesrechnungshof, Jahresbericht 2026, Beitrag Nr. 15 („Steuerungsdefizite“). Die im Text genannten Beträge und Befunde stammen aus diesem Bericht. Frühere Univativ-Berichterstattung zur Besoldung an Stiftungshochschulen: „Präsident Sascha Spoun verlässt die Leuphana Universität Lüneburg“ (2019).

Bild: Foto von Jakub Zerdzicki von Pexels

Christopher Bohlens

Schreibt immer irgendwas über Hochschule, Politik oder Veranstaltungen, wo es so richtig kracht. Liebt investigativen Journalismus und beschäftigt sich viel mit Daten.

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